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vor dem Tag der Übernahme angekündigt werden muß, ist in diesem Fall das von
ihm aus eigenen Mitteln aufgewendete Anlagekapital zu ersetzen. Die Größe dieses
Anlagekapitals wird alsbald nach Vollendung der Bahnen ausgemittelt (vergl. § 7 Nr. 7)
und bei späteren Ergänzungs= und Erweiterungsbauten, die nicht als Unterhaltungs-
arbeiten anzusehen sind, berichtigt. Im Fall einer Anderung der Bahnanlagen, ins-
besondere der Verlegung einzelner Bahnstrecken, kommt nur der Aufwand für die neue
Anlage in Betracht, während der Aufwand für die ursprüngliche Anlage ausscheidet.
Als Anlagekapital gelten nur die für den Bau tatsächlich aufgewendeten Beträge
unter Abzug aller Rabatte, Skonti, Provisionen jeder Art, einschließlich etwaiger durch
ein Gesellschaftsverhältnis usw. mit dem Bauunternehmer erzielter Konsortialgewinne.
Zur Erleichterung dieser Feststellung wird der Unternehmer die größeren Lieferungen
und Arbeiten, soweit als möglich, im Submissionswege vergeben.
Macht der Staat von seinem Erwerbungsrecht Gebrauch, so ist er berechtigt,
gleichzeitig die zur Zeit der Abtretung vorhandenen Fahrzeuge, Betriebsgerätschaften,
Vorräte usw. gegen Erstattung des von Sachverständigen festgestellten Wertes an sich
zu ziehen.
Mit Übergabe der Bahnen ist auch der gesammelte Erneuerungsfonds an den
Staat abzuliefern.
Sollten bei der Erwerbung durch den Staat die Bahnen oder ihre Zubehörden
sich in schlechtem Zustande befinden, so wird der Aufwand für ihre vollständige In-
standsetzung, der nötigenfalls durch Sachverständige ermittelt wird, an dem zu erstatten-
den Anlagekapital abgezogen, soweit er nicht durch den Erneuerungsfonds gedeckt wird.
Ist die Beiziehung von Sachverständigen erforderlich, so haben das Ministerium
der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, und der Unternehmer je einen
Sachverständigen und, falls sich diese nicht einigen, einen weiteren Sachverständigen
als Obmann zu wählen; kommt eine Einigung über die Wahl des Obmanns nicht
zustande, so soll der Präsident des Landgerichts Stuttgart um Ernennung eines
solchen ersucht werden. Die Sachverständigen können nur nach Maßgabe der Vor-
schrift des § 406 der Zivilprozeßordnung abgelehnt werden. lÜber die Ablehnung
entscheidet der Vorstand des Verwaltungsgerichtshofs als Schiedsrichter.