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g 238.
Falls der Staat von seinem Ankaufsrechte Gebrauch macht, wird er das von dem
Unternehmer verwendete noch dienstfähige Personal in seinen Dienst übernehmen unter
den diesem Personal vom Unternehmer vertragsmäßig zugesicherten Bedingungen; jedoch
dürfen die Ansprüche dieses Personals an Gehalt und Pension die dem Staatsbahn-
personal derselben Kategorie zukommenden Bezüge nicht übersteigen.
g 24.
Wenn die Genehmigung für erloschen erklärt wird (§ 18) und die Königliche
Regierung die Bahnen gegen Erstattung ihres gemäß § 22 zu ermittelnden Werts für
den Staat zu erwerben nicht beabsichtigt, so kann das Ministerium der auswärtigen
Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, veranlassen, daß die Bahnen mit den Fahrzeugen
und allen Zubehörden nach den für die Zwangsversteigerung der Bahneinheit geltenden
Vorschriften (vergl. Art. 37 des Gesetzes, betreffend die Bahneinheiten, vom 23. März
1906, Reg. Bl. S. 67) für Rechnung des Unternehmers öffentlich versteigert werden.
g 26.
Der Unternehmer hat bei dem Bau und Betrieb der Bahnen die zum Schutz der
staatlichen Telegraphen- und Fernsprech-Leitungen erforderlichen Vorkehrungen nach An—
ordnung der Post= und Telegraphenverwaltung zu treffen und für etwaige Kosten auf-
zukommen, die dieser Verwaltung durch seine Anlagen verursacht werden.
Auf Verlangen hat der Unternehmer die Benutzung des Bahneigentums zur
Führung der staatlichen Leitungen unentgeltlich zu gestatten, soweit dies mit dem Bahn-
betrieb vereinbar ist, auch hat er die Anbringung der staatlichen Leitungen an den zu
Bahnzwecken dienenden Gestängen ohne besondere Vergütung zuzulassen; anderseits wird
ihm gestattet, an den staatlichen Telegraphengestängen am Bahnkörper die Bahrtele-
graphenleitungen durch die Organe der Telegraphenverwaltung gegen Ersatz der Kosten
anbringen zu lassen.
Bei gemeinsamer Benutzung von Gestängen werden die Unterhaltungskosten für
diese und die Leitungen je nach der Zahl der Leitungsdrähte verteilt.