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g 26.
Der Unternehmer ist ferner verpflichtet, auf Verlangen der Postverwaltung mit
jedem fahrplanmäßigen Zug die Postsendungen in einem den Anforderungen der Post-
verwaltung gemäß einzurichtenden Wagenraum gegen eine besonderer Vereinbarung vor-
behaltene Vergütung zu befördern.
§ 27.
Der Unternehmer ist verpflichtet, die mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen
mit Militäranwärtern oder Inhabern des Anstellungsscheins, die das vierzigste Lebens-
jahr noch nicht zurückgelegt haben, nach den für den Staatseisenbahndienst in dieser
Beziehung und insbesondere über die Ermittelung der Militäranwärter usw. jeweils
geltenden Vorschriften zu besetzen.
§ 28.
Für Kriegsbeschädigung und Zerstörungen, es mögen solche vom Feinde ausgehen
oder im Interesse der Landesverteidigung veranlaßt werden, kann der Unternehmer einen
Ersatz vom Staat nicht in Anspruch nehmen.
Auch kann wegen einer im öffentlichen Interesse oder durch höhere Gewalt not-
wendig gewordenen oder von der Militärbehörde auf Grund des § 31 des Reichs-
gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 angeordneten zeitweisen Be-
schränkung oder gänzlichen Einstellung des Betriebs der Bahnen keine Schadloshaltung
vom Staate verlangt werden.
§ 29.
Streitigkeiten, die sich wegen der Auslegung oder Anwendung der gegenwärtigen
Genehmigungsbedingungen zwischen den betreffenden Staatsbehörden und dem Unter-
nehmer ergeben sollten, werden unbeschadet der Bestimmungen des § 4 durch das
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, vorbehältlich der Rechts-
beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 13 des Gesetzes über die Ver-
waltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 entschieden.
Soweit die Entscheidung nicht durch die ohne weiteres Verfahren zulässige Ver-
äußerung der als Sicherheit hinterlegten Pfänder zum Vollzug gegen den Unternehmer