Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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gebracht werden kann, sind für die Zwangsvollstreckung die jeweils bestehenden Vor- 
schriften über die Vollstreckung von Entscheidungen der Verwaltungsbehörden maßgebend. 
8 30. 
Die Sportel für die Erteilung der Genehmigung wird nach Nr. 21 des Sportel- 
tarifs auf 300 Mk. festgesetzt. 
Stuttgart, den 14. Mai 1910. 
K. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, 
Verkehrsabteilung. 
Weizsäcker. 
  
Gekanntmachung des Ministeriums der answärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, 
betreffend die Anderung der Genehmigungsurkunde für die Uebenbahnen Jagstfeld— enenstadt, 
Vaihingen—Enzweihingen und Amstetten—Gerstetten. Vom 17. Mai 1910. 
Die Genehmigungsbedingungen für die Nebenbahn von Jagstfeld nach Neuenstadt 
am Kocher sind aus Anlaß der Genehmigung einer Fortsetzung dieser Bahn von 
Neuenstadt bis Ohrnberg durch die hienach veröffentlichte Genehmigungsurkunde für 
die Gesamtstrecke Jagstfeld —Ohrnberg vom heutigen Tage ersetzt worden. 
Im Zusammenhang damit treten in der für die Nebenbahnen von Veihingen 
an der Enz Staatsbahnhof nach Enzweihingen und von Anstetten nach Gerstetten 
gültig bleibenden Genehmigungsurkunde vom 30. Juli 1902 (Reg. Bl. S. 387) folgende 
Anderungen ein: 
1. Der § 19 der Genehmigungsurkunde erhält die Fassung: 
„Der Unternehmer hat zur Sicherstellung der ihm durch gegenwärtige Ge- 
nehmigungsurkunde und durch die Vorschriften über die Benutzung der öffent- 
lichen Wege auferlegten Verpflichtungen für die Bahn Vaihingen—Enzweihingen 
eine Sicherheit von 3000 Mark und für die Bahn Amstetten—Gerstetten eine 
solche von 4000 Mark entweder in bar oder durch Verpfändung von Schuld-
	        
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