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23. März 1906, Reg. Bl. S. 67) für Rechnung des Unternehmers öffentlich
versteigert wird.“
5. Der § 29 der Genehmigungsurkunde erhält die Fassung:
„Der Unternehmer ist verpflichtet, die mittleren, Kanzlei= und Unterbeamten=
stellen mit Militäranwärtern oder Inhabern des Anstellungsscheins, die das
vierzigste Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, nach den für den Staats-
eisenbahndienst in dieser Beziehung und insbesondere über die Ermittelung der
Militäranwärter usw. jeweils geltenden Vorschriften zu besetzen."“
Stuttgart, den 17. Mai 1910.
Weizsäcker.
Hekanntmachung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung,
betreffend die Genehmigung zum Bau und Betrieb einer Nebenbahn von Neuenstadt am Kocher nach
Ohruberg und die neue Fassung der Genehmigungsurkunde für die Strecke Jagstfeld — Neuenstadt.
Vom 17. Mai 1910.
Vermöge Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Majestät vom
7. Mai ds. Is. ist der
Württembergischen Eisenbahn-Gesellschaft, Abtiengesellschaft in Stuttgart,
auf Grund des Art. 6 des Gesetzes vom 18. April 1843, betreffend den Bau von
Eisenbahnen, die Genehmigung zum Bau und Betrieb einer vollspurigen Nebenbahn
von Neuenstadt am Kocher nach Ohrnberg und zur Vereinigung dieser Strecke mit der
auf Grund der Genehmigungsurkunde vom 30. Juli 1902 (Reg. Bl. S. 387) von der
genannten Gesellschaft betriebenen Strecke Jagstfeld —Neuenstadt erteilt und die Genehmi-
gungsurkunde für das Gesamtunternehmen der Gesellschaft auf der Strecke Jagstfeld—
Ohrnberg hienach neu festgestellt worden.
Die Genehmigungsurkunde wird nachstehend zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Die von den Ausfsichtsbehörden auf Grund der seitherigen Genehmigungsbedin-
gungen für die Strecke Jagstfeld—Neuenstadt erteilten Vorschriften bleiben in Geltung.
Stuttgart, den 17. Mai 1910.
Weizsäcker.