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Die Wahl des Vorstands sowie eines etwaigen Betriebsleiters und die Geschäfts-
anweisung für sie bedürfen der Genehmigung des Ministeriums der auswärtigen An-
gelegenheiten, Verkehrsabteilung.
Die Mitglieder des Vorstands und des Ausfsichtsrats, sowie alle Beamte des
Eisenbahnunternehmens müssen Angehörige des Deutschen Reichs sein.
84.
Die Staatsregierung ist berechtigt, wenn sie das staatliche Interesse für beteiligt
erachtet, sich bei den Verhandlungen des Aufsichtsrats und der Generalversammlung
der Aktionäre durch einen Kommissar vertreten zu lassen. Um die Ausübung dieses
Rechts zu ermöglichen, sind dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Ver-
kehrsabteilung, diese Zusammenkünfte und Versammlungen rechtzeitig unter Vorlegung
der vollständigen Tagesordnung anzuzeigen.
Das genannte Ministerium ist berechtigt, die Berufung einer außerordentlichen
Generalversammlung zu verlangen. "6
3.
Der Unternehmer ist verpflichtet, sich den Anordnungen zu unterwerfen, die von
der Staatsregierung zur Ausübung des Aufsichtsrechts über seine Geschäftsführung,
sowie zur Ausübung der Bahnpolizei erlassen sind oder noch erlassen werden.
Die Staatsaufsicht wird im allgemeinen von dem Ministerium der auswärtigen
Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, und den von ihm bezeichneten Behörden ausgeübt.
Die Einhaltung der wegen des Baus und der Unterhaltung der Bahn zu erlassen—
den Vorschriften wird auf den Strecken, bei denen Staatsstraßen oder andere öffentliche
Wege für Bahnzwecke benutzt werden, soweit die Sicherheit und Ordnung des Straßen-
verkehrs und die Instandhaltung der Straße in Frage steht, durch die zuständigen
Behörden des Departements des Innern überwacht. Bezüglich des Betriebs auf den
genannten Strecken steht diesen Behörden ein Aufsichtsrecht insoweit zu, als dies die
Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs erfordert.
Im übrigen gelten, soweit die Bahnanlagen öffentliche Wege berühren, die von
dem Ministerium des Innern und für die Benutzung öffentlicher Gewässer die von
den zuständigen Wasserpolizeibehörden zu erteilenden Vorschriften.