Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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Die Wahl des Vorstands sowie eines etwaigen Betriebsleiters und die Geschäfts- 
anweisung für sie bedürfen der Genehmigung des Ministeriums der auswärtigen An- 
gelegenheiten, Verkehrsabteilung. 
Die Mitglieder des Vorstands und des Ausfsichtsrats, sowie alle Beamte des 
Eisenbahnunternehmens müssen Angehörige des Deutschen Reichs sein. 
84. 
Die Staatsregierung ist berechtigt, wenn sie das staatliche Interesse für beteiligt 
erachtet, sich bei den Verhandlungen des Aufsichtsrats und der Generalversammlung 
der Aktionäre durch einen Kommissar vertreten zu lassen. Um die Ausübung dieses 
Rechts zu ermöglichen, sind dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Ver- 
kehrsabteilung, diese Zusammenkünfte und Versammlungen rechtzeitig unter Vorlegung 
der vollständigen Tagesordnung anzuzeigen. 
Das genannte Ministerium ist berechtigt, die Berufung einer außerordentlichen 
Generalversammlung zu verlangen. "6 
3. 
Der Unternehmer ist verpflichtet, sich den Anordnungen zu unterwerfen, die von 
der Staatsregierung zur Ausübung des Aufsichtsrechts über seine Geschäftsführung, 
sowie zur Ausübung der Bahnpolizei erlassen sind oder noch erlassen werden. 
Die Staatsaufsicht wird im allgemeinen von dem Ministerium der auswärtigen 
Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, und den von ihm bezeichneten Behörden ausgeübt. 
Die Einhaltung der wegen des Baus und der Unterhaltung der Bahn zu erlassen— 
den Vorschriften wird auf den Strecken, bei denen Staatsstraßen oder andere öffentliche 
Wege für Bahnzwecke benutzt werden, soweit die Sicherheit und Ordnung des Straßen- 
verkehrs und die Instandhaltung der Straße in Frage steht, durch die zuständigen 
Behörden des Departements des Innern überwacht. Bezüglich des Betriebs auf den 
genannten Strecken steht diesen Behörden ein Aufsichtsrecht insoweit zu, als dies die 
Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs erfordert. 
Im übrigen gelten, soweit die Bahnanlagen öffentliche Wege berühren, die von 
dem Ministerium des Innern und für die Benutzung öffentlicher Gewässer die von 
den zuständigen Wasserpolizeibehörden zu erteilenden Vorschriften.
	        
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