Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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§9. 
Für den Bau gelten folgende besondere Bestimmungen: 
1. Die Spurweite der Bahn soll 1,435 m betragen. 
2. In durchgehenden Hauptgleisen sind Krümmungen von weniger als 180 m 
Halbmesser, im übrigen von weniger als 150 m Halbmesser nicht zulässig. 
Die lberhöhung des äußeren Strangs in den Krümmungen soll nicht mehr als 
100 mm betragen. 
3. Die Längsneigung der Bahn soll das Verhältnis von 1:40 nicht überschreiten. 
Am Visierwechsel sind entsprechende Übergangsbogen anzulegen. 
4. In angemessener Entfernung von den in gleicher Ebene mit der Bahn liegenden 
verkehrsreichen Wegübergängen sind Warnungstafeln mit der bei der Staatsbahn 
üblichen Aufschrift anzubringen. 
5. Dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, bleibt 
vorbehalten: 
die Bestimmung der Umgrenzung des lichten Raums, der für die auf dem 
Bahngleis zu bewegenden Züge mindestens frei zu halten ist, 
die Bestimmung der Umgrenzung der größten zulässigen Breiten= und Höhen- 
maße der Fahrzeuge, 
die Bestimmung von Feuerschutzstreifen in Waldungen, 
die Feststellung der Bahnlinie in ihrer vollständigen Durchführung durch alle 
Zwischenpunkte, 
die Bestimmung der Stationen und Anhaletestellen, 
die vor Aufnahme der Arbeiten einzuholende Genehmigung der Pläne aller für 
die erstmalige Herstellung und den Betrieb der Bahn bestimmten baulichen Anlagen 
und Einrichtungen, der Pläne für Erweiterungsbauten und Bauveränderungen und 
der Pläne für die Betriebsmittel, sowie die Bestimmung ihrer Anzahl. 
6. Der Unternehmer ist auch nach Eröffnung der Bahn zur Anderung und Er- 
weiterung der Anlagen verpflichtet, sofern dies die Staatsaufsichtsbehörde im Interesse
	        
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