Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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Ist die Sicherheit durch Inanspruchnahme vermindert worden, so hat sie der 
Unternehmer binnen drei Wochen von der ihm zugehenden Aufforderung an auf den 
ursprünglichen Betrag wieder zu ergänzen. 
Die Sicherheit von 6 000 Mark kann in ihrem ganzen Betrag von der Ausfsichts- 
behörde zu Gunsten der Staatskasse für verfallen erklärt werden, wenn die Strecke 
Neuenstadt—Ohrnberg nicht binnen der vorgeschriebenen Frist fertiggestellt und in Betrieb 
genommen wird. 
Nach der Aufnahme des Betriebs auf der Strecke Neuenstadt —-Ohrnberg wird die 
Hälfte des als Sicherheit hiefür hinterlegten Betrags von 6000 Mark dem Unternehmer 
zurückgegeben. 
8 20. 
Die Genehmigung kann von dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, 
Verkehrsabteilung, für erloschen erklärt werden, wenn eine ihrer allgemeinen oder be- 
sonderen Bedingungen nicht erfüllt wird und eine Aufforderung zur Erfüllung binnen 
angemessener Frist ohne Erfolg bleibt. 
g 21. 
Kommt der Unternehmer den ihm auferlegten Verpflichtungen nicht oder nicht voll- 
ständig nach, so kann, wofern nicht die Sicherheit für verfallen (§ 19) oder die Ge- 
nehmigung für erloschen erklärt wird (§ 20), das Ministerium der auswärtigen An- 
gelegenheiten, Verkehrsabteilung, ihm hiefür eine angemessene Frist stellen und nach 
ihrem fruchtlosen Ablauf die getroffenen Anordnungen auf seine Kosten zum Vollzug 
bringen, auch gegen ihn mit Geldstrafen bis zu 1000 Mark für den einzelnen Fall 
einschreiten, denen er sich als Vertragstrafen unterwirft. 
8 22. 
Der Unternehmer darf den Betrieb der Bahn nur mit Genehmigung des Mini— 
steriums der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, aufgeben. 
Will er die Bahn veräußern, verpfänden oder verpachten, so hat er hiezu gleich- 
falls die Genehmigung dieses Ministeriums einzuholen.
	        
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