Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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g 23. 
Die Genehmigung erlischt am 1. Oktober 2000. An diesem Tag gehen die 
Bahnanlagen unentgeltlich in das Eigentum des Staats über. 
g 24. 
Die Frist von 25 Jahren, nach deren Ablauf der Staat gemäß Art. 9 des Ge— 
setzes vom 18. April 1843, betreffend den Bau von Eisenbahnen, die Abtretung der 
ganzen Bahn verlangen kann, wird von der Eröffnung des Betriebs auf der Strecke 
Neuenstadt—Ohrnberg an gerechnet. Der Staat ist jedoch berechtigt, die Abtretung 
der Bahn auch schon vor Ablauf von 25 Jahren seit der Eröffnung des Betriebs 
auf der letztgenannten Strecke zu verlangen, wenn ein Anschluß der Bahn an die 
staatliche Nebenbahn Waldenburg—Künzelsau durch den Bau einer Eisenbahn auf der 
Strecke Ohrnberg—Künzelsau vom Staat oder vom Unternehmer hergestellt wird. Als 
Übernahmepreis wird dem Unternehmer bei Abtretung der Bahn vor Ablauf der 25 jäh- 
rigen Frist das von ihm aus eigenen Mitteln zur betriebsfertigen Herstellung der Bahn 
aufgewendete Anlagekapital zuzüglich des Werts der während des Betriebs bewirkten 
Ergänzungen unter Zuschlag von 10 0 erstattet. 
Falls der Staat die Abtretung der Bahn vor dem 1. Oktober 2000 verlangt, 
so ist er berechtigt, gleichzeitig die zur Zeit der Abtretung vorhandenen Fahrzeuge, Be- 
triebsgerätschaften, Vorräte usw. gegen Erstattung des von Sachverständigen fest- 
gestellten Werts an sich zu ziehen. 
Die Größe des von dem Unternehmer aus eigenen Mitteln aufgewendeten Anlage- 
kapitals, das ihm bei Abtretung der Bahn vor dem 1. Oktober 2000 vom Staat 
zu ersetzen ist, wird alsbald nach ihrer Vollendung ausgemittelt (vergl. § 9) und bei 
späteren Ergänzungs= und Erweiterungsbauten, die nicht als Unterhaltungsarbeiten an- 
zusehen sind, berichtigt. Im Fall einer Anderung der Bahnanlagen, insbesondere der 
Verlegung einzelner Bahnstrecken, kommt nur der Aufwand für die neue Anlage in 
Betracht, während der Aufwand für die ursprüngliche Anlage ausscheidet. 
Sollten bei der Erwerbung durch den Staat die Bahn oder ihre Zubehörden sich 
in schlechtem Zustande befinden, so wird der Aufwand für ihre vollständige Instand-
	        
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