256
§ 27.
Der Unternehmer hat beim Bau und Betrieb der Bahn die zum Schutz der
staatlichen Telegraphen= und Fernsprechleitungen erforderlichen Vorkehrungen nach An-
ordnung der Post= und Telegraphenverwaltung zu treffen und für etwaige Kosten auf-
zukommen, die dieser Verwaltung durch seine Anlage verursacht werden.
Auf Verlangen hat der Unternehmer die Benutzung des Bahneigentums zur Füh-
rung der staatlichen Leitungen unentgeltlich zu gestatten, soweit dies mit dem Bahn-
betrieb vereinbar ist, auch hat er die Anbringung der staatlichen Leitungen an den zu
Bahnzwecken dienenden Gestängen ohne besondere Vergütung zuzulassen; anderseits
wird ihm gestattet, an den staatlichen Telegraphengestängen am Bahnkörper die Bahn-
telegraphenleitungen durch die Organe der Telegraphenverwaltung gegen Ersatz der
Kosten anbringen zu lassen.
Bei gemeinsamer Benutzung von Gestängen werden die Unterhaltungskosten für
diese und die Leitungen je nach der Zahl der Leitungsdrähte verteilt.
8 28.
Der Unternehmer ist ferner verpflichtet, auf Verlangen der Postverwaltung mit
jedem fahrplanmäßigen Zug die Postsendungen in einem den Anforderungen der Post-
verwaltung gemäß einzurichtenden Wagenraum gegen eine besonderer Vereinbarung vor—
behaltene Vergütung zu befördern.
8 29.
Der Unternehmer ist verpflichtet, die mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen
mit Militäranwärtern oder Inhabern des Anstellungsscheins, die das vierzigste Lebens-
jahr noch nicht zurückgelegt haben, nach den für den Staatseisenbahndienst in dieser
Beziehung und insbesondere über die Ermittelung der Militäranwärter usw. jeweils
geltenden Vorschriften zu besetzen.
8 30.
Für Kriegsbeschädigung und Zerstörungen, es mögen solche vom Feinde aus-
gehen oder im Interesse der Landesverteidigung veranlaßt werden, kann der Unter-
nehmer einen Ersatz vom Staat nicht in Anspruch nehmen.