Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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Auch kann wegen einer im öffentlichen Interesse oder durch höhere Gewalt not- 
wendig gewordenen oder von der Militärbehörde auf Grund des § 31 des Reichs- 
gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 angeordneten zeitweisen Be- 
schränkung oder gänzlichen Einstellung des Betriebs der Bahn keine Schadloshaltung 
vom Staate verlangt werden. 
8 31. 
Streitigkeiten, die sich wegen der Auslegung oder Anwendung der gegenwärtigen 
Genehmigungsbedingungen zwischen den betreffenden Staatsbehörden und dem Unter- 
nehmer ergeben sollten, werden unbeschadet der Bestimmungen des § 5 durch das 
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, vorbehältlich der 
Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 13 des Gesetzes über die 
Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 entschieden. 
Soweit die Entscheidung nicht durch die ohne weiteres Verfahren zulässige Ver- 
äußerung der als Sicherheit hinterlegten Pfänder zum Vollzug gegen den Unternehmer 
gebracht werden kann, sind für die Zwangsvollstreckung die jeweils bestehenden Vor- 
schriften über die Vollstreckung von Entscheidungen der Verwaltungsbehörden maßgebend. 
8 32. 
Die Sportel für die Erteilung der Genehmigung für die Strecke Neuenstadt— 
Ohrnberg wird nach Nr. 21 des Sporteltarifs auf 300 Mark festgesetzt. 
Stuttgart, den 17. Mai 1910. 
K. Winisterium der auswärtigen Angelegenheiten, 
Verkehrsabteilung. 
Weizsäcker.
	        
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