Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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Zu §§ 1, 3 und 4 des Gesetzes. 
81. 
Die in 81 des Gesetzes vorgeschriebenen Anzeigen sind an die Ortspolizeibehörde 
zu erstatten. 
Beim Wechsel des Aufenthaltsortes eines Erkrankten hat die Ortspolizeibehörde 
des bisherigen Aufenthaltsortes derjenigen des neuen unverzüglich Mitteilung zu machen. 
Die Pflicht der in den §§ 2 und 3 des Gesetzes erwähnten Personen, den Wechsel des 
Aufenthaltsorts eines Erkrankten unverzüglich der Polizeibehörde des bisherigen und des 
neuen Aufenthaltsorts zur Anzeige zu bringen, wird hievon nicht berührt. 
Zu den von der Ortspolizeibehörde auf Verlangen unentgeltlich zu verabfolgenden 
Meldekarten für schriftliche Anzeigen (§ 4 des Gesetzes) können die in der Verfügung 
des Ministeriums des Innern vom 9. Februar ds. Is., betreffend die Bekämpfung über- 
tragbarer Krankheiten (Reg. Bl. S. 84), vorgeschriebenen Formulare verwendet werden. 
Die schriftliche Anzeige gilt mit Aufgabe zur Post als erstattet. 
Bei mündlicher Anzeige ist von der Ortspolizeibehörde eine Meldekarte (Abs. 3) 
auszufüllen und von dem Anzeigenden unterzeichnen zu lassen. 
Zu §§ 6 und 7 des Gesetzes. 
§ 2. 
Sobald die Ortspolizeibehörde durch die Anzeige oder auf anderem Wege von 
dem Ausbruch oder dem Verdacht des Auftretens einer der in § 1 Abs. 1 des Gesetzes 
genannten Krankheiten Kenntnis erhält, hat sie den Oberamtsarzt und gleichzeitig auch 
das Oberamt auf kürzestem Wege (telegraphisch, mit Fernsprecher oder durch besonderen 
Boten) zu benachrichtigen. Dabei ist, wenn der Kranke sich in ärztlicher Behandlung 
befindet, dem Oberamtsarzt zugleich auch der Name des behandelnden Arztes mitzuteilen. 
Erfolgt die Benachrichtigung durch den Fernsprecher, so ist sie sofort schriftlich zu 
wiederholen. 
§ 3. 
Auf die Benachrichtigung seitens der Ortspolizeibehörde (§ 2) hat sich der Ober-
	        
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