Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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der Staatskasse bestritten, als sie durch die Tätigkeit des Oberamtsarztes verursacht 
sind. Auf die Staatskasse werden ferner übernommen die Belohnung der behandelnden 
Ärzte für amtlich angeordnete Einsendungen von bakteriologischen Untersuchungsobjekten. 
Die Kostenrechnungen sind vierteljährlich durch das Oberamt dem Medizinalkollegium 
zur Herbeiführung der Zahlungsanweisung vorzulegen. 
Die Kosten der Entsendung besonderer Sachverständiger werden ebenfalls von der 
Staatskasse getragen, wie auch die Kosten für die Beschaffung der an die Bevölkerung 
und Arzte zu verteilenden Ratschläge und Belehrungen. Die bakteriologische Unter- 
suchung des auf amtliche Anordnung eingesandten Untersuchungsmaterials durch das 
hygienische Laboratorium des Medizinalkollegiums erfolgt unentgeltlich. 
8 11. 
Denjenigen Gemeinden, welche durch die ihnen auf Grund des Gesetzes obliegenden 
Leistungen in einem ihre Kräfte übersteigenden Maße in Anspruch genommen werden, 
können auf Ansuchen besondere Beihilfen aus Staatsmitteln gewährt werden. 
Zu § 35 des Gesetzes. 
12. 
Die fortlaufende Überwachung der dem allgemeinen Gebrauche dienenden Ein- 
richtungen für Versorgung mit Trink= oder Wirtschaftswasser und für Fortschaffung 
der Abfallstoffe hat durch den Oberamtsarzt anläßlich der Gemeindemedizinalvisitationen 
zu erfolgen. 
Bei Wasserleitungen großer und mittlerer Stadtgemeinden, die das Rohwasser 
aus einem offenen Wasserlauf beziehen, ist dem Oberamtsarzt über das Ergebnis der 
von den örtlichen Behörden vorzunehmenden bakteriologischen Wasseruntersuchungen und 
der Filternachprüfungen in monatlichen übersichten regelmäßig Bericht zu erstatten. Bei 
derartigen Wasserleitungen in kleineren Gemeinden ist vom Oberamt nach Anhörung 
des Medizinalkollegiums und des Staatstechnikers für das öffentliche Wasserversorgungs- 
wesen anzuordnen, in welchen Zeiträumen die vorerwähnten Wasseruntersuchungen und 
Filternachprüfungen regelmäßig stattzufinden haben.
	        
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