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der Staatskasse bestritten, als sie durch die Tätigkeit des Oberamtsarztes verursacht
sind. Auf die Staatskasse werden ferner übernommen die Belohnung der behandelnden
Ärzte für amtlich angeordnete Einsendungen von bakteriologischen Untersuchungsobjekten.
Die Kostenrechnungen sind vierteljährlich durch das Oberamt dem Medizinalkollegium
zur Herbeiführung der Zahlungsanweisung vorzulegen.
Die Kosten der Entsendung besonderer Sachverständiger werden ebenfalls von der
Staatskasse getragen, wie auch die Kosten für die Beschaffung der an die Bevölkerung
und Arzte zu verteilenden Ratschläge und Belehrungen. Die bakteriologische Unter-
suchung des auf amtliche Anordnung eingesandten Untersuchungsmaterials durch das
hygienische Laboratorium des Medizinalkollegiums erfolgt unentgeltlich.
8 11.
Denjenigen Gemeinden, welche durch die ihnen auf Grund des Gesetzes obliegenden
Leistungen in einem ihre Kräfte übersteigenden Maße in Anspruch genommen werden,
können auf Ansuchen besondere Beihilfen aus Staatsmitteln gewährt werden.
Zu § 35 des Gesetzes.
12.
Die fortlaufende Überwachung der dem allgemeinen Gebrauche dienenden Ein-
richtungen für Versorgung mit Trink= oder Wirtschaftswasser und für Fortschaffung
der Abfallstoffe hat durch den Oberamtsarzt anläßlich der Gemeindemedizinalvisitationen
zu erfolgen.
Bei Wasserleitungen großer und mittlerer Stadtgemeinden, die das Rohwasser
aus einem offenen Wasserlauf beziehen, ist dem Oberamtsarzt über das Ergebnis der
von den örtlichen Behörden vorzunehmenden bakteriologischen Wasseruntersuchungen und
der Filternachprüfungen in monatlichen übersichten regelmäßig Bericht zu erstatten. Bei
derartigen Wasserleitungen in kleineren Gemeinden ist vom Oberamt nach Anhörung
des Medizinalkollegiums und des Staatstechnikers für das öffentliche Wasserversorgungs-
wesen anzuordnen, in welchen Zeiträumen die vorerwähnten Wasseruntersuchungen und
Filternachprüfungen regelmäßig stattzufinden haben.