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a. für die nachgenannten Garnisonorte und für die in einem Umkreis von 20 Kilo-
metern um sie gelegenen Orte:
Stuttgart an das K. Gouvernement,
Ulm und Wiblingen an den württ. Kontingentsältesten in Ulm und an das
Kaiserl. Gouvernement daselbst,
Ludwigsburg an das K. Garnisonskommando,
Gmünd, Heilbronn, Mergentheim, Tübingen und Weingarten an die Gar-
nisonsältesten,
Biberach, Calw, Ehingen, Ellwangen, Eßlingen, Hall, Horb, Leonberg,
Ravensburg, Reutlingen und Rottweil an die Bezirkskommandos;
b. für die Orte in einem Umkreis von 20 Kilometern um den Truppenübungs-
platz Münsingen an die Kommandantur des Truppenübungsplatzes;
Zc. für Orte im militärischen Ubungsgelände an das Generalkommando.
Kommen nach der Lage eines Ortes mehrere Garnisonorte in Betracht, so ist die
Mitteilung an die zuständige Militärbehörde des nächstgelegenen Garnisonortes zu richten.
Für die Auslegung der Begriffe „militärische Dienstgebäude usw.“ sind die Be-
stimmungen des Ministerialerlasses vom 10. Dezember 1909 (Amtsbl. S. 465) maß-
gebend.
Zu § 42 des Gesetzes.
8 156.
Die telegraphische Benachrichtigung des Kaiserlichen Gesundheitsamtes von dem
ersten festgestellten Erkrankungsfall und die Erstattung der in den Anweisungen des
Bundesrats weiter vorgeschriebenen Mitteilungen an diese Behörde ist Sache des Ober-
amts, das sich zu diesem Zweck stets über den Stand der Seuche auf dem Laufenden
zu erhalten hat. Gleichlautende Mitteilungen sind gleichzeitig mit der Post auch an
das Ministerium des Innern und an das Medizinalkollegium zu machen.
Die gemäß § 38 Abs. 3 der Anweisung des Bundesrats zur Bekämpfung der
Pocken vom Oberamtsarzt auszufüllenden Pockenzählkarten sind von diesem dem Medi-