Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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1) Die örtlichen Kommissionen für Entwerfung und Fortführung der Wählerlisten 
haben unverweilt für die Richtigstellung der Wählerlisten Sorge zu tragen und dabei 
zu beachten, daß gemäß Art. 4 des Landtagswahlgesetzes vom 16. Juli 1906 (Reg. Bl. 
S. 185) sämtliche Wahlberechtigte, welche in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder ihren 
nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt haben, von Amts wegen in die Wählerliste 
aufgenommen werden müssen. 
Hinsichtlich der Frage, welche Personen wahlberechtigt sind, werden die Ortswahl- 
kommissionen auf § 3 der Vollzugsverfügung zum Landtagswahlgesetz vom 10. Okto-= 
ber 1906 (Reg. Bl. S. 597) noch besonders hingewiesen. 
2) Der in Art. 7 des Landtagswahlgesetzes angeordnete öffentliche Aufruf der 
Wahlberechtigten zur Anmeldung ihres Wahlrechts ist alsbald von dem Oberamt 
Welzheim im Amtsblatt zu erlassen und außerdem in den einzelnen Gemeinden auf 
ortsübliche Weise bekannt zu machen. 
3) Die Wählerlisten müssen binnen zehn Tagen nach dem Erscheinen der gegen- 
wärtigen Verfügung im Regierungsblatt, spätestens am Samstag, den 25. Juni ds. Js., 
vollendet sein, sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von sechs 
Tagen, bis Freitag, den 1. Juli ds. Is. einschließlich, auf dem Rathaus zur all- 
gemeinen Einsicht aufgelegt werden. Längstens binnen drei Tagen von Erhebung etwaiger 
Vorstellungen gegen die Wählerliste an gerechnet hat die Kommission hierüber Beschluß 
zu fassen. 
Spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Erscheinen des gegenwärtigen 
Wahlausschreibens im Regierungsblatt, somit spätestens am Mittwoch, den 6. Juli 
ds. Is., haben die Ortsvorsteher die Wählerlisten nebst den Akten über beanstandete 
Wahlberechtigungen dem Oberamt zu übergeben. 
4) Die Wahlen sind genau am dreißigsten Tag nach dem Erscheinen der gegenwärtigen 
Verfügung im Regierungsblatt, also 
am Freitag, den 1b5b. Juli 1910, 
in allen Abstimmungsdistrikten gleichzeitig vorzunehmen. 
5) Die in Art. 13 Abs. 3 des Landtagswahlgesetzes vorgeschriebene Bekanntmachung 
hat spätestens am Dienstag, den 12. Juli ds. Is. zu erfolgen.
	        
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