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Erweiterungen oder Erhöhungen handelt, die weder die spätere Durchführung des Orts-
bauplans erheblich erschweren, noch zu anderen wesentlichen Bedenken Anlaß geben.
In solchen Fällen ist die Erteilung der Baugenehmigung auf Antrag des Gemeinderats
an die Bedingung zu knüpfen, daß bei der späteren Durchführung des Ortsbauplans
eine Entschädigung für die durch die Bauveränderung entstandene Erhöhung des Werts
des Baues nicht zu leisten ist.
Im übrigen kann die Durchführung des Ortsbauplans den bestehenden Bauten
gegenüber in Ermangelung einer Vereinbarung nur im Weg der Zwangsenteignung
geschehen.
Wird auf Grund des bestehenden Ortsbauplans die Wiederherstellung eines Baues
auf der seitherigen Grundfläche untersagt, so kann der Eigentümer, wenn die zu der
Straßendurchführung erforderliche Fläche freigelegt wird, verlangen, daß die Gemeinde
diese Fläche sofort gegen volle Entschädigung übernimmt (vergl. Art. 15 Abs. 6).
Art. 18.
Soweit infolge der Durchführung der in dem Ortsbauplan festgesetzten Höhenlage
der Straße die Besitzer von Gebäuden, die schon vor Feststellung jener Straßenhöhe
an der richtig zu legenden Straße errichtet waren, in der seitherigen Benützung ihrer
Gebäude beeinträchtigt werden oder, um sie zu erhalten, zu baulichen Anderungen
gezwungen sind, können sie von der Gemeinde den Ersatz ihres Schadens (vergl.
Art. 210 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch) beanspruchen.
Der Anspruch ist erforderlichenfalls im Rechtsweg zu verfolgen.
Bei der Feststellung der Entschädigung ist zu Gunsten der Gemeinde der Mehrwert
in Berechnung zu nehmen, der durch die neue Einrichtung oder mit ihr in unmittel-
barem Zusammenhang stehende Abänderungen des Ortsbauplans dem Grundstück zuwächst.
Ist in dem Ortsbauplan die Schließung eines öffentlichen Wegs vorgesehen, so
kann der Eigentümer eines Grundstücks, das an diesem Wege gelegen ist und durch
seine Schließung die Zugänglichkeit verliert, von der Gemeinde, wenn diese nicht durch
Beschaffung anderweiter Zugänglichkeit ausreichenden Ersatz bietet, die Übernahme des
Grundstücks gegen volle Entschädigung (vergl. Art. 15 Abs. 6) verlangen. Bei bebauten