Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

(8) 
(4) 
(1) 
(2) 
(8) 
345 
Erweiterungen oder Erhöhungen handelt, die weder die spätere Durchführung des Orts- 
bauplans erheblich erschweren, noch zu anderen wesentlichen Bedenken Anlaß geben. 
In solchen Fällen ist die Erteilung der Baugenehmigung auf Antrag des Gemeinderats 
an die Bedingung zu knüpfen, daß bei der späteren Durchführung des Ortsbauplans 
eine Entschädigung für die durch die Bauveränderung entstandene Erhöhung des Werts 
des Baues nicht zu leisten ist. 
Im übrigen kann die Durchführung des Ortsbauplans den bestehenden Bauten 
gegenüber in Ermangelung einer Vereinbarung nur im Weg der Zwangsenteignung 
geschehen. 
Wird auf Grund des bestehenden Ortsbauplans die Wiederherstellung eines Baues 
auf der seitherigen Grundfläche untersagt, so kann der Eigentümer, wenn die zu der 
Straßendurchführung erforderliche Fläche freigelegt wird, verlangen, daß die Gemeinde 
diese Fläche sofort gegen volle Entschädigung übernimmt (vergl. Art. 15 Abs. 6). 
Art. 18. 
Soweit infolge der Durchführung der in dem Ortsbauplan festgesetzten Höhenlage 
der Straße die Besitzer von Gebäuden, die schon vor Feststellung jener Straßenhöhe 
an der richtig zu legenden Straße errichtet waren, in der seitherigen Benützung ihrer 
Gebäude beeinträchtigt werden oder, um sie zu erhalten, zu baulichen Anderungen 
gezwungen sind, können sie von der Gemeinde den Ersatz ihres Schadens (vergl. 
Art. 210 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch) beanspruchen. 
Der Anspruch ist erforderlichenfalls im Rechtsweg zu verfolgen. 
Bei der Feststellung der Entschädigung ist zu Gunsten der Gemeinde der Mehrwert 
in Berechnung zu nehmen, der durch die neue Einrichtung oder mit ihr in unmittel- 
barem Zusammenhang stehende Abänderungen des Ortsbauplans dem Grundstück zuwächst. 
Ist in dem Ortsbauplan die Schließung eines öffentlichen Wegs vorgesehen, so 
kann der Eigentümer eines Grundstücks, das an diesem Wege gelegen ist und durch 
seine Schließung die Zugänglichkeit verliert, von der Gemeinde, wenn diese nicht durch 
Beschaffung anderweiter Zugänglichkeit ausreichenden Ersatz bietet, die Übernahme des 
Grundstücks gegen volle Entschädigung (vergl. Art. 15 Abs. 6) verlangen. Bei bebauten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.