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in die die Dohlen einmünden, von der Flußpolizeibehörde für zulässig erklärt wird.
Im übrigen sind sie von den Grundstücksbesitzern auf andere Weise unter Vermeidung
einer Gesundheitsgefährdung, Belästigung oder Benachteiligung der Nachbarn und des
Publikums zu beseitigen. Für die Einleitung solcher Flüssigkeiten in öffentliche Ge-
wässer kommen die Bestimmungen des Wassergesetzes vom 1. Dezember 1900 (Reg. Bl.
S. 921) in Anwendung.
Durch Ortsbausatzung kann den Grundstücksbesitzern die Verpflichtung auferlegt
werden, zur Abführung des Abwassers von ihren Grundstücken die öffentlichen Dohlen
der Gemeinde, soweit diese zur Aufnahme sich eignen, zu benützen.
Auch können die Grundstücksbesitzer durch Ortsbausatzung verpflichtet werden, der
Gemeinde im Fall der Benützung ihrer Dohlen besondere Beiträge zu den Kosten ihrer
Herstellung und Unterhaltung zu leisten.
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Art. 21.
Auf den Straßen einschließlich der Gehwege und der Verbindungswege sind Bauten
oder Einrichtungen nur mit Zustimmung der Gemeindebehörde und nur dann zulässig,
wenn sie dem öffentlichen Interesse dienen und den Verkehr nicht erheblich beeinträchtigen.
Ob und wie die Ortsstraßen zu privaten Zwecken, die außerhalb des Gemein-
gebrauchs an öffentlichen Wegen liegen, benützt werden dürfen, wird durch die Orts-
bausatzung und, soweit eine solche nicht besteht, durch polizeiliche Vorschrift bestimmt.
Art. 22.
Die der Gemeinde obliegende Herstellung der durch den Ortsbauplan festgestellten
Ortsstraßen soll in der Regel vor ihrem Anbau erfolgen.
Die Eigentümer der an die Straße anstoßenden Grundstücke sind berechtigt, die
Herstellung der Straße in einer dem jeweiligen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Breite,
sowie ihre wenigstens vorläufige Ausstattung mit den in Art. 19 Abs. 2 bezeichneten
Einrichtungen zu verlangen, wenn und soweit an der Straße, sei es auch nur auf
einer Seite, neue oder ältere Gebäude an die Gebäude bestehender Straßen sich an-
reihen oder der sofortige Beginn der Ausführung einer solchen Gebäudereihe durch