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Stellung von Sicherheit gewährleistet ist oder wenn sie sich in Ermangelung einer dieser
beiden Voraussetzungen zur Übernahme der gesamten Kosten der Herstellung einer
Straßenstrecke (Art. 19 Abs. 2) bis zum Anschluß an eine bestehende Ortsstraße ver-
pflichten und für die Erfüllung dieser Verpflichtung Sicherheit leisten.
Wenn außer den Fällen des Abs. 2 Gebäude an den in den Ortsbauplan auf-
genommenen, aber noch nicht hergestellten Ortsstraßen errichtet werden, hat der Bauende
die für die Erbauung und Benützung solcher Gebäude oder zur Wahrung der öffent-
lichen Sicherheit unentbehrliche Zufahrt von der nächsten Ortsstraße aus auf eigene
Kosten herzustellen und bis zur ortsbauplanmäßigen Herstellung der Straße in geord-
netem Zustand zu erhalten. Auch kann, solange öffentliche Einrichtungen zur Wasser-
versorgung und geordneten Beseitigung des Abwassers nicht vorhanden sind, die Bau-
genehmigung versagt oder es kann dem Bauenden von der Baupolizeibehörde die Auf-
lage gemacht werden, die zur Wasserversorgung und Ableitung des Wassers erforderlichen
Einrichtungen auf eigene Kosten herzustellen. Ist zur Herstellung der Zufahrt oder
der in Art. 19 Abs. 2 genannten Einrichtungen der Erwerb der zur Durchführung des
Ortsbauplans erforderlichen Grundflächen notwendig, so kann der Bauende verlangen,
daß die Gemeinde die Entziehung nach Art. 15 Abs. 2 bis 6 vornehme, sofern er sich
zur Übernahme der Kosten verpflichtet und für die Erfüllung dieser Verpflichtung
Sicherheit leistet.
Hat ein Grundeigentümer an Stelle der Gemeinde die Kosten der Erwerbung des
Straßenplatzes, der Herstellung einer Straßenstrecke mit den in Art. 19 Abs. 2 ge-
nannten Einrichtungen oder der Erwerbung der Grundstücke für die Herstellung der
Zufahrt oder für die Einrichtung der Wasserzu= und zableitung übernommen, so kann
er später insoweit Ersatz seiner Auslagen von der Gemeinde verlangen, als sie von den
Eigentümern der angrenzenden Grundstücke Beiträge dafür nach Maßgabe einer nach
Art. 20 Abs. 3 und Art. 24 erlassenen Ortsbausatzung erheben kann; auf Antrag ist
dieser Anspruch in dem Baulastenbuch zu vermerken. Streitigkeiten über die aus den
Bestimmungen dieses Absatzes sich ergebenden Ansprüche werden von den Verwaltungs-
gerichten nach Art. 10 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezem-
ber 1876 (Reg. Bl. S. 485) entschieden.