Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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dem Inkrafttreten der Ortsbausatzung und nach Feststellung des Ortsbauplans sowohl 
die Ortsstraße hergestellt als ein auf Dauer bestimmtes, zu dieser Ortsstraße gehöriges 
Vorder= oder Hintergebäude auf dem Grundstück, sei es vor oder nach Herstellung der 
Straße, errichtet worden ist oder errichtet wird. 
Die Eigentümer von Grundstücken, die schon vor dem Inkrafttreten der Ortsbau- 
satzung oder vor der Feststellung des Ortsbauplans überbaut worden sind und an die 
neue Straße angrenzen, können zu den in Abs. 1 bezeichneten Leistungen insoweit ver- 
pflichtet werden, als sie nicht nachweisen, daß durch die Herstellung der neuen Straße 
eine Steigerung des Verkaufswertes ihres Grundbesitzes in Höhe jener Leistungen nicht 
bewirkt wird. 
Unter der gleichen Voraussetzung können in Orten mit rasch anwachsender Be- 
völkerung auch die Eigentümer nicht überbauter aber überbaubarer Grundstücke, die an 
die neuhergestellte Straße angrenzen, zu den in Abs. 1 bezeichneten Leistungen ver- 
pflichtet werden, wenn die Grundstücke gegen Entgelt veräußert werden. Die Höhe 
dieser Leistungen ist alsbald nach Herstellung der Straße festzustellen. 
Wenn durch Dämme, Ufermauern, Verlegung eines Bach= oder Flußbettes oder 
sonstige Vorkehrungen bebaute oder überbaubare Grundstücke der überschwemmungsgefahr 
entzogen werden, oder wenn sie durch Bau von Brücken oder Tunnels, die nur einem 
örtlich beschränkten Verkehr dienen, eine wesentliche Verkehrsverbesser ung erfahren, können 
deren Eigentümer zur Erstattung eines Teils der der Gemeinde entstandenen Kosten 
bis zur Höhe des ihnen erwachsenden Vorteils durch besondere Ortsbausatzung heran- 
gezogen werden. 
Auf Straßendurchbrüche, die unter Beseitigung bestehender Gebäude vorgenommen 
werden, sowie auf die Neuanlegung eines durch Brand oder andere Ereignisse zerstörten 
Ortsteiles und auf die Erbreiterung bestehender Ortsstraßen finden die vorstehenden 
Bestimmungen keine Anwendung. In diesen Fällen bleibt vielmehr die Beiziehung der 
Eigentümer der anstoßenden Grundstücke zu den entstehenden Kosten der Vereinbarung 
vorbehalten. Soweit jedoch durch die angeführten Veranstaltungen vermöge besonderer 
Verhältnisse den Eigentümern der in Abs. 1 bis 3 bezeichneten Grundstücke ein erheblicher
	        
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