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dem Inkrafttreten der Ortsbausatzung und nach Feststellung des Ortsbauplans sowohl
die Ortsstraße hergestellt als ein auf Dauer bestimmtes, zu dieser Ortsstraße gehöriges
Vorder= oder Hintergebäude auf dem Grundstück, sei es vor oder nach Herstellung der
Straße, errichtet worden ist oder errichtet wird.
Die Eigentümer von Grundstücken, die schon vor dem Inkrafttreten der Ortsbau-
satzung oder vor der Feststellung des Ortsbauplans überbaut worden sind und an die
neue Straße angrenzen, können zu den in Abs. 1 bezeichneten Leistungen insoweit ver-
pflichtet werden, als sie nicht nachweisen, daß durch die Herstellung der neuen Straße
eine Steigerung des Verkaufswertes ihres Grundbesitzes in Höhe jener Leistungen nicht
bewirkt wird.
Unter der gleichen Voraussetzung können in Orten mit rasch anwachsender Be-
völkerung auch die Eigentümer nicht überbauter aber überbaubarer Grundstücke, die an
die neuhergestellte Straße angrenzen, zu den in Abs. 1 bezeichneten Leistungen ver-
pflichtet werden, wenn die Grundstücke gegen Entgelt veräußert werden. Die Höhe
dieser Leistungen ist alsbald nach Herstellung der Straße festzustellen.
Wenn durch Dämme, Ufermauern, Verlegung eines Bach= oder Flußbettes oder
sonstige Vorkehrungen bebaute oder überbaubare Grundstücke der überschwemmungsgefahr
entzogen werden, oder wenn sie durch Bau von Brücken oder Tunnels, die nur einem
örtlich beschränkten Verkehr dienen, eine wesentliche Verkehrsverbesser ung erfahren, können
deren Eigentümer zur Erstattung eines Teils der der Gemeinde entstandenen Kosten
bis zur Höhe des ihnen erwachsenden Vorteils durch besondere Ortsbausatzung heran-
gezogen werden.
Auf Straßendurchbrüche, die unter Beseitigung bestehender Gebäude vorgenommen
werden, sowie auf die Neuanlegung eines durch Brand oder andere Ereignisse zerstörten
Ortsteiles und auf die Erbreiterung bestehender Ortsstraßen finden die vorstehenden
Bestimmungen keine Anwendung. In diesen Fällen bleibt vielmehr die Beiziehung der
Eigentümer der anstoßenden Grundstücke zu den entstehenden Kosten der Vereinbarung
vorbehalten. Soweit jedoch durch die angeführten Veranstaltungen vermöge besonderer
Verhältnisse den Eigentümern der in Abs. 1 bis 3 bezeichneten Grundstücke ein erheblicher