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Vorteil erwächst, können sie zur Anteilnahme an den Kosten derselben im einzelnen
Falle durch besondere Ortsbausatzung herangezogen werden.
Die näheren Bestimmungen, insbesondere über den Umfang der bezeichneten Ver-
pflichtungen, über die Verteilung der Kosten auf die einzelnen Grundeigentümer und
über die Fälligkeit der Beitragsleistungen, sind durch die Ortsbausatzung zu treffen.
Durch Ortsbausatzung können ferner Vorschriften erlassen werden über die Ver-
pflichtung der Eigentümer der an die Ortsstraßen angrenzenden überbauten oder über-
baubaren Grundstücke zur Herstellung und Unterhaltung der öffentlichen Gehwege ein-
schließlich der Staffelaufgänge. Die Bestimmungen über den Zustand, in dem sie
jeweils zu halten sind, werden durch Ortsbausatzung oder, soweit eine solche nicht be-
steht, durch allgemeine polizeiliche Vorschrift getroffen. Auf Grundstücke, auf denen
entlang von Ortsstraßen Eisenbahngleise angelegt sind, die dem öffentlichen Verkehr
dienen, finden vorstehende Bestimmungen nur insoweit Anwendung, als auf ihnen Ge-
bäude im Sinne des Abs. 1 errichtet werden.
Auf öffentliche Plätze und Verbindungswege finden die Bestimmungen in Abs. 1
bis 7 entsprechende Anwendung.
Für die Erfüllung der oben bezeichneten Verpflichtungen können die Gemeinden
vor Aushändigung der Baugenehmigungsurkunde Sicherheitsleistung verlangen.
Art. 25.
Wenn der Abbruch von Gebäuden, insbesondere in dicht bebauten älteren Orts-
teilen, im Interesse des Verkehrs, der Feuerpolizei oder der öffentlichen Gesundheits-
pflege geboten, oder wenn die im öffentlichen Interesse notwendige Aufstellung und
Durchführung eines neuen Bebauungsplans für den Wiederaufbau eines zerstörten
Ortes oder Ortsteiles auf andere Weise nicht möglich oder erheblich erschwert ist, kann
auf Antrag der Gemeindekollegien Zwangsenteignung für die Gemeinde hinsichtlich des
ganzen zur zweckentsprechenden Durchführung des Unternehmens erforderlichen Ge-
ländes nach Maßgabe des Zwangsenteignungsgesetzes verfügt werden.
Das Ministerium des Innern hat zunächst über den Antrag der Gemeindekollegien
den Bezirksrat zu hören. Die Zulässigkeit der Zwangsenteignung wird unter Be-