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Dritter Abschnitt.
Polizeiliche Bestimmungen für die einzelnen Bauten.
Erstes Kapitel.
Allgemeine Bestimmungen.
Art. 29.
Als Bauten im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes gelten:
1. alle Arten von Gebäuden;
2. alle sonstigen, dem Gebiet des Hochbaues angehörenden und nicht einen Be-
standteil einer Straßen= oder Eisenbahnanlage oder eines Fluß= oder Uferbaues
bildenden Bauwerke;
3. diejenigen Brücken, Stege, unterirdischen Leitungen und Wege, die einen Be-
standteil eines Gebäudes bilden oder unmittelbar mit ihm zusammenhängen
und seine zweckentsprechende Benützung zu ermöglichen oder zu erleichtern be-
stimmt sind;
4. die für sich bestehenden Keller, Brunnen, Zisternen und sonstigen Behälter,
wofern sie durch Mauerung oder andere künstliche Mittel befestigt sind;
5. alle sonstigen festen Einrichtungen, die den Zwecken eines Gebäudes dienen
und für die besondere Vorschriften im gegenwärtigen Gesetz erteilt sind,
ohne Unterschied, ob es sich um die erstmalige Herstellung oder um die Erneuerung,
Veränderung oder Ausbesserung dieser Bauten und Einrichtungen handelt, und ob es
hiezu einer baupolizeilichen Entscheidung bedarf oder nicht. Als Bauveränderung gilt
auch die Hebung oder Schiebung bestehender Bauten.
Übrigens können Bauten, die nur auf beschränkte Zeit für vorübergehende Zwecke
errichtet werden, auch wenn sie den sonst geltenden baupolizeilichen Vorschriften nicht
entsprechen, in stets widerruflicher Weise gestattet werden, wenn und solange Bedenken
nicht entgegenstehen. Dies gilt namentlich auch für Bauten, die nach Art. 14 Abs. 2
Satz 2 auf die Zeit bis zur tatsächlichen Herstellung der im Ortsbauplan vorgesehenen
Straßen auf der in diese Straßen fallenden Grundfläche oder auf den nach Art. 11