Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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Abs. 2 bis 4 von der Bebauung ausgeschlossenen Grundstücken errichtet werden; erfolgt 
der Widerruf, so ist ein solcher Bau ohne Entschädigung zu beseitigen und auf An- 
ordnung der Polizeibehörde der frühere Zustand wieder herzustellen. 
Art. 30. 
Für Bauten und Einrichtungen, die zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes 
rechtmäßig bereits bestehen oder im baupolizeilichen Verfahren zugelassen worden sind, 
bleiben unbeschadet besonderer gesetzlicher Bestimmungen die bisherigen baupolizeilichen 
Vorschriften insoweit und insolange maßgebend, als nicht eine solche Anderung oder 
Ausbesserung zur Ausführung kommen soll, bei der die Durchführung der zutreffenden 
Vorschrift ohne unverhältnismäßige Opfer für den Bauenden möglich ist. Es darf 
jedoch unter der Herrschaft des neuen Gesetzes nicht ein seinen Vorschriften zuwider- 
laufender Zustand einer zur Zeit der Geltung des früheren Rechtes hergestellten bau- 
lichen Anlage oder Einrichtung erst neu geschaffen oder wesentlich verschlimmert werden. 
Diese Bestimmungen finden hinsichtlich der durch Ortsbausatzung erlassenen Vor- 
schriften entsprechende Anwendung. 
Art. 31. 
Wenn der bauliche Zustand eines Bauwerkes für Menschen oder fremdes Eigen- 
tum gefährlich ist, so ist der Eigentümer des Bauwerkes zur rechtzeitigen Abhilfe, 
nötigenfalls zum Niederreißen verpflichtet und von der Ortspolizeibehörde zur Erfüllung 
dieser Verpflichtung anzuhalten. 
Art. 32. 
Bei der Ausführung und dem Abbruch von Bauten, sowie bei den hiezu erfor- 
derlichen Grabarbeiten sind die nötigen Vorkehrungen zum Schutze des Lebens, der 
Gesundheit, der Sittlichkeit und des Anstandes, sowie zur Sicherung des fremden 
Eigentums und des öffentlichen Verkehrs zu treffen. 
Nähere Bestimmungen hierüber, namentlich auch über die erforderlichen Einrich- 
tungen zum Schutze der bei der Ausführung von Bauten beschäftigten Personen, können 
durch Verordnung, Ortsbausatzung oder, soweit eine solche nicht besteht, auch durch 
polizeiliche Vorschrift gegeben werden.
	        
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