Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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Art. 33. 
Zur Einhaltung der allgemeinen, im Gesetz (Art. 1 Abs. 1) enthaltenen, wie der 
im einzelnen Falle von der zuständigen Behörde auf Grund des Gesetzes getroffenen 
Bestimmungen sind ohne Rücksicht darauf, ob eine baupolizeiliche Genehmigung erfor- 
derlich ist oder nicht, sowohl die Bauherren als deren Baumeister und Bauhandwerker 
verpflichtet (Art. 120). 
Die Verpflichtung zur Einhaltung der allgemeinen und unbedingt erteilten poli- 
zeilichen Vorschriften (Abs. 1), sowie der allgemein anerkannten Regeln der Baukunst 
wird durch die polizeiliche Genehmigung und Beaufsichtigung eines Bauwerkes nicht 
berührt. 
Zweites Kapitel. 
Stellung und Lage der Bauten und ihr Verhältnis zu den Straßen und benachbarten 
Gebäuden und Grundstücken. 
Art. 34. 
Die Baulinie bildet die Grenze, die vorbehaltlich der Bestimmungen in Abft. 3 
mit Bauten nicht überschritten werden darf. Wo eine Baulinie nicht besteht und nach 
Art. 7 Abs. 4 nicht festgestellt werden muß, tritt an ihre Stelle die Straßengrenze. 
Dagegen steht es dem Bauenden frei, Bauten ganz oder teilweise hinter die Bau- 
linie zurückzustellen. Durch Ortsbausatzung kann bei geschlossener Bauweise die Zurück- 
stellung ausgeschlossen oder ihre Zulässigkeit davon abhängig gemacht werden, daß eine 
angemessene Ausstattung der sichtbar bleibenden Nebenseiten der Nachbarhäuser gesichert 
ist. Auch können über die Anlegung und Verwendung der durch die Zurückstellung 
sich ergebenden Vorplätze und über ihre Abgrenzung gegen die Straße durch Ortsbau- 
satzung oder, soweit eine solche nicht besteht, von der Baupolizeibehörde im einzelnen 
Fall nähere Bestimmungen getroffen werden. 
Mit den für die Grundmauern erforderlichen Mauerabsätzen darf die Baulinie 
unter dem Boden überschritten werden. Auch das Hervortreten anderer Bauteile über 
die Baulinie unter oder über dem Boden kann durch Ortsbausatzung insoweit gestattet
	        
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