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werden, als dies mit den Rücksichten auf Gesundheit, Sicherheit und Verkehr auf den
Straßen vereinbar und nicht für die Nachbargrundstücke mit erheblichen Nachteilen ver-
bunden ist. In gleicher Weise können über die Zulässigkeit des Vortretens einzelner
Einfriedigungsteile (Sockel, Gesimse, Torpfeiler und dergl.) über die Vorgarten= oder
Vorplatzlinie (Art. 11 Abs. 2) Bestimmungen getroffen werden. Soweit die Ortsbau-
satzung solche nicht enthält, können sie durch Verordnung oder im einzelnen Fall durch
die Baupolizeibehörde getroffen werden.
Die Vorschriften des Abs. 3 finden auf Baugrenzen (Art. 11 Abs. 4) entsprechende
Anwendung.
Bei bestehenden Gebäuden kann durch Ortsbausatzung oder, soweit eine solche nicht
aufgestellt ist, durch polizeiliche Vorschrift das Aufschlagen von Türen, Toren und Läden
gegen Straßen von größerem Verkehr untersagt werden, wenn der Verkehr dadurch ge-
fährdet oder erheblich beeinträchtigt wird und durch die Abänderung nicht ein unver-
hältnismäßig großer Aufwand entsteht. Über das Zutreffen dieser Voraussetzungen
entscheidet auf Beschwerde zunächst der Bezirksrat, wenn aber die angefochtene Anord-
nung anläßlich der Entscheidung über ein Baugesuch von der Baupolizeibehörde ge-
troffen worden ist, die der letzteren übergeordnete Baupolizeibehörde. Gleiches gilt für
die Beseitigung von Weichsteinen, Freitreppen, Gittern und ähnlichen Vorrichtungen,
die in den Straßenraum vortreten.
Art. 35.
Mit Bauten, die an die Baulinie (Art. 34 Abs. 1) gestellt werden, ist, wenn
diese zugleich die Straßengrenze bildet, die Höhenlage der Straße einzuhalten.
Wenn in dem Ortsbauplan Vorgärten oder Vorplätze vorgesehen sind, oder wenn
Gebäude hinter die Baulinie oder Straßengrenze zurückgesetzt werden, können unbe-
schadet der Vorschriften in Art. 11 Abs. 2 und Art. 44, sowie unter Wahrung der in
Art. 34 Abs. 3 bezeichneten Rücksichten und Voraussetzungen die Vorgärten, Vorplätze
und die Gebäude hinter ihnen in einer höheren oder tieferen Lage als die Straße her-
gestellt werden, sofern die örtlichen Verhältnisse dies bedingen. Nähere Bestimmungen
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