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Nr. 3a, soweit es sich um Feuerungseinrichtungen für häusliche Zwecke, sowie um
kleinere Feuerungen für Werkstätten rc. handelt;
Nr. 3b für die Herstellung und Veränderung von Treppen;
Nr. 3s;
Nr. 4 mit Ausnahme der Errichtung, Erneuerung oder Veränderung von Stütz-
mauern in Höhe von mehr als 2 Meter und von Einfriedigungen in der Nähe von
gleichzeitig auszuführenden Gebäuden, deren Genehmigung nicht in die Zuständigkeit der
Gemeindebehörde fällt;
Nr. 5, soweit diese Anlagen innerhalb des geschlossenen Wohnbezirks oder des Orts-
bauplans, aber abseits von öffentlichen Wegen und Gewässern, von Eisenbahnen und
militärischen Befestigungen erstellt werden.
In den Gemeinden, in denen bei Ausübung der Baupolizei die bleibende Mit-
wirkung eines Ortsbautechnikers (Art. 107) gesichert ist, der wenigstens die Prüfung als
Bauwerkmeister erstanden hat, steht die Entscheidung über die Zulässigkeit sämtlicher
Bauausführungen (Art. 102) der Gemeindebehörde zu mit Ausnahme der Herstellung
neuer Gebäude mit Feuerungseinrichtungen an Ortsstraßen oder Baulinien, an Land-
straßen oder in der Nähe von Waldungen, Wasenplätzen, Eisenbahnlinien und öffentlichen
Gewässern, sowie mit Ausnahme der Hebung oder Schiebung von Gebäuden und der
Bauausführungen oder Abbrucharbeiten, deren Untersagung nach Art. 97 Abs. 2 bis 7
und nach Art. 98 Abs. 1 in Frage steht.
Wenn und solange dem geprüften Ortsbautechniker die übernahme von Arbeiten
auf dem Gebiete des Bauwesens für Privatpersonen sowie der Betrieb eines Bau= oder
Baumaterialiengeschäfts und die entgeltliche Vermittlung von Geschäften oder Lieferungen
für ein solches durch Gesetz oder Dienstanweisung untersagt ist, erstreckt sich die Zuständig-
keit der Gemeindebehörde auch auf die in Abs. 3 ausgenommenen Fälle, in Gemeinden
dritter Klasse jedoch mit der Beschränkung auf neue, mit Feuerungseinrichtungen versehene
Gebäude an Baulinien oder an hergestellten Ortsstraßen.
Art. 104.
Die Wahrnehmung der in Art. 103 den Gemeindebehörden zugewiesenen Obliegen-
heiten kommt dem Ortsvorsteher zu. An seine Stelle tritt der Gemeinderat, wenn Ein-
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