Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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Nr. 3a, soweit es sich um Feuerungseinrichtungen für häusliche Zwecke, sowie um 
kleinere Feuerungen für Werkstätten rc. handelt; 
Nr. 3b für die Herstellung und Veränderung von Treppen; 
Nr. 3s; 
Nr. 4 mit Ausnahme der Errichtung, Erneuerung oder Veränderung von Stütz- 
mauern in Höhe von mehr als 2 Meter und von Einfriedigungen in der Nähe von 
gleichzeitig auszuführenden Gebäuden, deren Genehmigung nicht in die Zuständigkeit der 
Gemeindebehörde fällt; 
Nr. 5, soweit diese Anlagen innerhalb des geschlossenen Wohnbezirks oder des Orts- 
bauplans, aber abseits von öffentlichen Wegen und Gewässern, von Eisenbahnen und 
militärischen Befestigungen erstellt werden. 
In den Gemeinden, in denen bei Ausübung der Baupolizei die bleibende Mit- 
wirkung eines Ortsbautechnikers (Art. 107) gesichert ist, der wenigstens die Prüfung als 
Bauwerkmeister erstanden hat, steht die Entscheidung über die Zulässigkeit sämtlicher 
Bauausführungen (Art. 102) der Gemeindebehörde zu mit Ausnahme der Herstellung 
neuer Gebäude mit Feuerungseinrichtungen an Ortsstraßen oder Baulinien, an Land- 
straßen oder in der Nähe von Waldungen, Wasenplätzen, Eisenbahnlinien und öffentlichen 
Gewässern, sowie mit Ausnahme der Hebung oder Schiebung von Gebäuden und der 
Bauausführungen oder Abbrucharbeiten, deren Untersagung nach Art. 97 Abs. 2 bis 7 
und nach Art. 98 Abs. 1 in Frage steht. 
Wenn und solange dem geprüften Ortsbautechniker die übernahme von Arbeiten 
auf dem Gebiete des Bauwesens für Privatpersonen sowie der Betrieb eines Bau= oder 
Baumaterialiengeschäfts und die entgeltliche Vermittlung von Geschäften oder Lieferungen 
für ein solches durch Gesetz oder Dienstanweisung untersagt ist, erstreckt sich die Zuständig- 
keit der Gemeindebehörde auch auf die in Abs. 3 ausgenommenen Fälle, in Gemeinden 
dritter Klasse jedoch mit der Beschränkung auf neue, mit Feuerungseinrichtungen versehene 
Gebäude an Baulinien oder an hergestellten Ortsstraßen. 
Art. 104. 
Die Wahrnehmung der in Art. 103 den Gemeindebehörden zugewiesenen Obliegen- 
heiten kommt dem Ortsvorsteher zu. An seine Stelle tritt der Gemeinderat, wenn Ein- 
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