Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

B. a. Progymnasien. B. b. Realprogymnafien. B. c. Realschulen. 29 
B. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der ersten Klasse, d. k. 
der einjährige erfolgreiche Besuch der odersten Klasse bei siebenstusigen Nichtvollanstalten, 
zur Darlegung der Befähigung nötig ist. 
a. Frogymnasten. 
Grostberzogtum Hessen.!) 
Azen: Progymnasium (verbund. mit RNealschule), 
Bingen: Progymnasium (verbunden mit Real- 
schule), 
Dieburg: Progymnafialabteilung der höheren 
Bürgerschule (verbunden mit Real- 
schule). 
b. Realprogymnasten. 
I. Königreich Württemberg. 
Nalen: Nealprogymnasium (verbunden mit Real- 
schule), 
Böblingen, 
Calw, 
Geislingen, 
Göppingen: Nealprogymnasium (verbunden mit 
Oberrealschule) — mitrückwirken- 
der Geltung für das Schuljahr 
  
Ettlingen: Realprogymnasium (verbunden mit 
Realschule), 
LWrrach: Realprogymnafium (verbunden mit Gym- 
nasium), 
Mosbach, 
Villingen: Realprogymnafium (verbunden mit 
Realschule). 
III. Großberzogtum Mecklenburg-Strelig. 
1908/9. Z 
Heidenheim: Realprogymnasium (verbunden mit Schönberg: Nealschule. 
Realschule), 
Nürtingen. IV. Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
II. Großberzogtum Baben. Frankenhausen, 
Durlach: Realprogymnasium (verbunden mit Gym- Rudolstadt: Realprogymnasium (dem Gymnasium 
nasium), angeschlossen). 
r. Nealschulen. 
I. Königreich Wärttemberg. Heidenheim: Realschule (verbunden mit Real- 
Aalen: Nealschule (verbunden mit Realprogym- progymnafium), 
nasium), Ludwigsburg, 
Biberach: s Realschule (verbunden mit Progym- ottweil, 
nasium), Tübingen. 
  
1) Solche Schüler, welche im Interesse ihres künftigen Berufs mit dem Abschlusse des sechsten Jahrganges 
(der Untersekunda) oder vor Absolvierung des siebenten (der Obersekunda) die Anstalt verlassen und sich den Be- 
rechtigungsschein zum einjährig freiwilligen Dienste erwerben wollen, haben sich der fakultativen Abschlußprllfung zu 
unterziehen, für welche die Hessische Prfungsordnung vom 15. Dezember 1899 maßgebend ist. Nach einer neueren 
Bestimmung mit rückwirkender Geltung für den Ostertermin 1903 können auch Nichtschüler diese Prufung ablegen. 
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