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wendungen gegen das Bauvorhaben von beteiligten Nachbarn erhoben sind oder Streit
wegen einer Baulast besteht oder Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Ortsvorsteher
und dem Ortsbautechniker sich ergeben, ferner wenn es sich um eine in die Zuständigkeit
der Gemeindebehörde fallende Befreiung (Art. 116 Abs. 2 und 3) handelt, sowie in allen
Fällen, in denen der Ortsvorsteher Bedenken trägt, von sich aus Verfügung zu treffen
(vergl. auch Art. 26 Abs. 3). In wichtigeren Fällen, die der Beschlußfassung des Ge-
meinderats unterliegen, ist der Ortsbautechniker in der Regel entweder zu den Verhand-
lungen des Gemeinderats mit beratender Stimme zuzuziehen oder mit einem weiteren
schriftlichen Gutachten (vergl. Art. 111 Abs. 1) zu beauftragen.
Art. 105.
Soweit nicht die Zuständigkeit der Gemeindebehörde begründet ist, steht die polizei-
liche Entscheidung über die Zulässigkeit einer Bauausführung dem Oberamt zu (vergl.
übrigens Art. 106). Dasselbe gilt von polizeilichen Verfügungen im Sinne von
Art. 103 Abs. 1 Satz 2.
An Stelle der sonst zuständigen Gemeindebehörde kommt die erforderliche polizeiliche
Verfügung dem Oberamt und die baupolizeiliche Entscheidung dem Bezirksrat dann zu,
wenn es sich um Bauten handelt, die von der Gemeinde selbst ausgeführt werden, und
gegen die Einsprache eingelegt worden ist, sowie bei allen Bauten, gegen die eine beteiligte
Reichs-, Staats= oder Gemeindebehörde Einwendungen erhoben hat (vergl. Art. 113 Abs. 1).
Art. 106.
Wenn ein Baugesuch mit einem gleichzeitig anhängigen Gesuch um die Genehmigung
der Errichtung oder Veränderung von Anlagen der in §§ 16 und 24 der Gewerbeordnung
oder in Art. 31 des Wassergesetzes erwähnten Art in Verbindung steht, hat die zur Ge-
nehmigung des letzteren Gesuches zuständige Behörde auch über das Baugesuch zu erkennen.
Art. 107.
Zur Beratung und Unterstützung der Gemeindebehörde bei Ausübung der Baupolizei
ist in jeder Gemeinde ein tüchtiger und zuverlässiger Bauverständiger (Ortsbautechniker)
aufzustellen, der in der Regel mindestens die Berechtigung zur Führung des Meistertitels
als Maurer= oder Zimmermeister haben soll.