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Mehrere Gemeinden können sich eines und desselben Bauverständigen als Ortsbau-
technikers bedienen. Auch kann mit Zustimmung des Bezirksrats als Ortsbautechniker
oder als dessen Stellvertreter in einer oder mehreren Gemeinden des Oberamtsbezirks
der Oberamtsbaumeister aufgestellt werden (Art. 108).
Wenn der Ortsbautechniker mit dem Bauenden oder seinem Planverfertiger oder
Baumeister in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder
bis zum zweiten Grad verschwägert, oder wenn er oder seine Ehefrau bei dem Bauvor-
haben persönlich beteiligt ist, muß für ihn ein geeigneter Stellvertreter berufen werden.
Persönliche Beteiligung liegt jedenfalls dann vor, wenn der Ortsbautechniker der Plan-
verfertiger, Baumeister oder Bauhandwerker des Bauenden ist.
Auf die Ortsbautechniker finden die allgemeinen Bestimmungen über die Gemeinde-
beamten Anwendung.
Art. 108.
Zur Beratung und Unterstützung des Oberamts bei Ausübung der Baupolizei ist
in jedem Oberamtsbezirk von der Amtsversammlung mindestens ein Bauverständiger
(Oberamtsbaumeister) zu bestellen, der wenigstens die Prüfung als Bauwerkmeister er-
standen haben muß. Seine Wahl unterliegt der Bestätigung des Ministeriums des
Innern. Dieses bestellt auch die erforderlichen Bausachverständigen für die Stadtdirektion
Stuttgart.
Im Fall der Verhinderung des Oberamtsbaumeisters ist von dem Oberamt ein
geeigneter Stellvertreter zu berufen. Dies hat insbesondere zu geschehen, wenn der
Oberamtsbaumeister in einer Sache schon als Ortsbautechniker tätig gewesen ist und
eine weitere technische Beratung des Oberamts geboten erscheint. Die Vorschriften des
Art. 107 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.
Hat der Ortsbautechniker, der sich in einer Bausache gutächtlich geäußert hat, min-
destens die Prüfung als Bauwerkmeister erstanden, so kann das Oberamt, auch wenn
es in der Beschwerdeinstanz zu entscheiden hat, von der Einholung eines weiteren tech-
nischen Gutachtens Umgang nehmen.
Der Oberamtsbaumeister darf Arbeiten auf dem Gebiete des Bauwesens für Privat-
personen nicht übernehmen, auch ist ihm der Betrieb eines Bau= oder Baumaterialien-
geschäfts und die entgeltliche Vermittlung von Geschäften oder Lieferungen für ein solches