Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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rür genügenden Licht- und Luftzutritt besteht. Gegen den Beschluß des Bezirksrats steht 
kamentlich dem Gemeinderat die Beschwerde an das Ministerium des Innern nach Art. 115 
lbs. 3 und 4 zu. Nähere Bestimmungen können durch Verordnung getroffen werden. 
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Art. 126. 
Durch Verordnung können im Rahmen dieses Gesetzes Vorschriften über die Vor- 
lahme der Eröffnungen und Ladungen sowie über die Form der Bekanntmachungen er- 
assen werden. 
Art. 127. 
Fuür die Berechnung der in dem gegenwärtigen Gesetz vorgesehenen Fristen sind die 
Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs maßgebend. 
b. 
Art. 128. 
Soweit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Bezirksrat zur Beratung und 
Beschlußfassung berufen ist, sind hievon solche Mitglieder auszuschließen, die schon bei 
der Beschlußfassung über den gleichen Gegenstand in der Gemeinde tätig gewesen sind. 
Art. 129. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1911 an die Stelle der Neuen Allge- 
meinen Bauordnung vom 6. Oktober 1872 (Reg. Bl. S. 305). Die Bestimmungen der 
Art. 7 Abs. 4 Satz 2 und 3 und Art. 16 dieses Gesetzes treten mit dem Tag der Ver- 
kündung des Gesetzes in Kraft. 
Mit dem 1. Juli 1911 treten alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden ge- 
setzlichen Bestimmungen und Ortsbausatzungen außer Wirkung. 
Insbesondere werden durch dasselbe 
1. aufgehoben: 
Art. 50 des Gebäudebrandversicherungsgesetzes vom 14. März 1853 (Reg. Bl. 
S. 79), insoweit als daselbst bestimmt ist, daß die wegen übertretung der feuer- 
und baupolizeilichen Vorschriften erkannten Geldstrafen der Gebäudebrandver- 
sicherungskasse überwiesen werden, Art. 2 Ziff. 5 und Art. 79 des Gesetzes über 
die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 und Art. 246 Abs. 2 des 
Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 28. Juli 1899, ferner
	        
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