Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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c) die einem Angehörigen wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen gewährte 
Unterstützung; 
d) Unterstützungen zum Zweck der Jugendfürsorge, der Erziehung oder der Aus- 
bildung für einen Beruf; 
e) sonstige Unterstützungen, die wegen einer bloß vorübergehenden Hilfsbedürftig- 
keit gewährt sind. 
Unsere Ministerien des Innern und des Kirchen- und Schulwesens sind mit 
der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 23. Juli 1910. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. Pischek. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. 
  
Gescch, 
betrefend die Anderung des Sporteltarifs und des erggesetzes. Vom 25. Juli 1910. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen Wir, was folgt: 
Art. I. 
Anderung des Sporteltarifs. 
Art. 1. 
In der Tarifnummer 12 des dem Allgemeinen Sportelgesetz vom 28. Dezember 
1899 (Reg. Bl. S. 1334) angeschlossenen Sporteltarifs erhalten die Überschrift und die 
Nummern 1 und 3 folgende Fassung: 
Nr. 12. Bergbausachen (Berggesetz vom 7. Oktober 1874, Reg.Bl. S. 265, in 
der durch Art. 207 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 28. Juli 
1899, Reg. Bl. S. 423, und durch das Gesetz vom 17. Februar 1906, Reg. Bl. S. 10, 
geänderten Fassung):
	        
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