Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

415 
des Antrags auf Einleitung des Entziehungsverfahrens verbundener Mahnung der 
zum Einzug berufenen Behörde nicht innerhalb zweier Jahre vom Tage der Fällig- 
keit an entrichtet. 
Die Klage auf Aufhebung des Beschlusses wegen Einleitung des Entziehungs- 
verfahrens (vergl. Art. 144) kann in diesem Falle nur damit begründet werden, 
daß die tatsächlichen Voraussetzungen der Einleitung dieses Verfahrens nicht 
vorliegen. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung 
dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 25. Juli 1910. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. Pischek. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. 
Königliche Verordnung, 
betreffend den Beirat der Verkehrsanstalten. Vom 28. Juli 1910. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums verordnen Wir, was folgt: 
§ 1. 
Dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, wird ein 
Beirat der Verkehrsanstalten beigegeben, der aus Vertretern der am Verkehr hauptsächlich 
beteiligten Bevölkerungskreise zu bilden ist. 
§ 2. 
Aufgabe des Beirats ist es, in wichtigen Verkehrsfragen von allgemeiner Bedeutung 
gutächtliche Außerungen an das Ministerium abzugeben. Er kann Wünsche und Be- 
schwerden, die solche Fragen betreffen, zur Kenntnis des Ministeriums bringen. Vor 
Feststellung eines neuen Eisenbahnfahrplans ist er zu hören.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.