Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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83. 
Der Beirat besteht aus dreißig Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmännern. 
Sechs Mitglieder und je ein Ersatzmann für sie werden von Uns ernannt. Die 
weiteren vierundzwanzig Mitglieder und je ein Ersatzmann für sie werden nach den 
Bestimmungen der §§ 4 bis 8 gewählt. 
Ernennung und Wahl erfolgen auf je drei Kalenderjahre. 
84. 
Das Gesamtkollegium der Zentralstelle für die Landwirtschaft wählt acht Mitglieder 
und ihre Ersatzmänner. 
865. 
Jede der acht Handelskammern und jede der vier Handwerkskammern des Landes 
wählt ein Mitglied und dessen Ersatzmann. 
86. 
Die in einem Arbeitsverhältnis stehenden Vertreter der Versicherten im Ausschuß 
der Versicherungsanstalt Württemberg wählen vier Mitglieder und ihre Ersatzmänner. 
Bei der Wahl dieser Mitglieder und Ersatzmänner hat auf die vier Kreise des Landes 
je ein Mitglied und dessen Ersatzmann zu entfallen. 
§ 7. 
Wählbar sind in Württemberg ansässige zur Bekleidung des Schöffenamts fähige 
Deutsche, die das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt haben. Ausgeschlossen sind Beamte 
und Arbeiter der Verwaltung der Verkehrsanstalten. Ausscheidende Mitglieder und Er- 
satzmänner können wieder gewählt werden. Die nach § 6 zu wählenden Mitglieder und 
Ersatzmänner müssen dem Stande der Lohnarbeiter angehören, behalten jedoch, wenn sie 
nach der Wahl aufhören, in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, noch während dreier 
Monate seit dem Austritt aus der Beschäftigung die Mitgliedschaft unter der Voraus- 
setzung bei, daß sie in Württemberg bleiben und keinen selbständigen Gewerbebetrieb be- 
ginnen. 
§ 8. 
Bei den Wahlen entscheidet die einfache (relative) Stimmenmehrheit, bei Stimmen- 
gleichheit das Los.
	        
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