Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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Die Wahlen sind für jede dreijährige Periode so zeitig vorzunehmen, daß ihr Er- 
gebnis spätestens zwei Monate vor Schluß der laufenden Amtsperiode dem Ministerium 
der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, mitgeteilt werden kann. 
80. 
An Stelle der von Uns ernannten Mitglieder und Ersatzmänner, die vor Ablauf 
der dreijährigen Amtsperiode ausscheiden, werden Wir erforderlichenfalls für den Rest 
der Amtsperiode andere Mitglieder oder Ersatzmänner ernennen. 
Im Fall des Ausscheidens von gewählten Mitgliedern oder Ersatzmännern bleibt 
die Anordnung von Ergänzungswahlen dem Ministerium vorbehalten. 
8 10. 
Der Beirat wird durch das Ministerium nach Bedürfnis berufen. Die Tages- 
ordnung für die Sitzungen wird vom Ministerium festgesetzt und spätestens acht Tage 
vorher bekannt gegeben. 
Den Vorsitz führt der Staatsminister oder ein von ihm mit seiner Vertretung 
beauftragter Beamter. 
Zu den Verhandlungen können vom Ministerium Beamte der Verkehrsanstalten 
und Vertreter anderer Staatsbehörden sowie Sachverständige zugezogen werden. 
Die Beschlußfassung erfolgt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Beiratsmitglieder. 
§ 11. 
Der Beirat hat aus seinen Mitgliedern und deren Ersatzmännern einen ständigen 
Ausschuß zu wählen. 
Das Ministerium ernennt aus der Mitte des Ausschusses einen Vorsitzenden und 
seinen Stellvertreter. 
Aufgabe des ständigen Ausschußes ist die Erledigung dringender Angelegenheiten und 
die Vorbereitung der Beiratssitzungen. Er ist in den in § 2 bezeichneten Angelegenheiten 
befugt, Anträge der Beiratsmitglieder entgegenzunehmen und mit seiner gutächtlichen 
Außerung an den Beirat zu bringen; auch kann er die Berufung des Beirats beantragen. 
8 12. 
Der ständige Ausschuß besteht aus neun Mitgliedern und je einem Ersatzmann für 
sie. Die Wahl ist in der ersten Sitzung jeden Jahrs vorzunehmen und gilt bis zur
	        
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