Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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ersten Sitzung des nächsten Jahrs, auch wenn inzwischen die in § 3 Abs. 3 bezeichnete 
Frist abgelaufen ist. Ausscheidende Mitglieder und Ersatzmänner können wieder gewählt 
werden. 
Drei Mitglieder und ihre Ersatzmänner müssen den Kreisen der Landwirtschaft, zwei 
Mitglieder und ihre Ersatzmänner den Kreisen des Handels oder der Industrie, je ein 
Mitglied und dessen Ersatzmann den Kreisen der Handwerker und der Lohnarbeiter 
angehören. 
Bei der Wahl entscheidet die einfache (relative) Stimmenmehrheit, bei Stimmen- 
gleichheit das Los. 
13. 
Der ständige Ausschuß verhandelt auf Berufung und unter Leitung seines Vor- 
sitzenden. 
Die Berufung hat zu erfolgen, wenn das Ministerium eine Außerung des Aus- 
schusses an Stelle einer Außerung des Beirats selbst für erforderlich hält. 
Die Beschlußfassung erfolgt mit Stimmenmehrheit der Anwesenden, einschließlich 
des Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den 
Ausschlag. 
In geeigneten Fällen kann das Ministerium den Ausschuß im Wege schriftlicher 
Umfrage hören. 
8 14. 
Die Tagesordnung für die Ausschußsitzungen ist dem Ministerium spätestens drei 
Tage vorher vorzulegen; das Ergebnis der Verhandlungen ist ihm mitzuteilen. 
Das Ministerium kann zu den Ausschußsitzungen Kommissare abordnen. Mit seiner 
Genehmigung können auch sonstige Sachverständige an den Ausschußsitzungen ohne Stimm- 
recht teilnehmen. 
8 16. 
Der Geschäftsgang für den Beirat und den ständigen Ausschuß wird, soweit hier- 
über nicht im vorstehenden Bestimmungen getroffen sind, durch eine vom Ministerium 
nach Anhörung des Beirats zu erlassende Geschäftsordnung geregelt.
	        
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