Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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8 16. 
Die Mitglieder des Beirats und des ständigen Ausschusses sowie ihre Ersatzmänner 
erhalten freie Fahrt auf den Staatseisenbahnen nach und von dem Ort der Sitzungen, 
zu denen sie berufen sind, und außerdem eine vom Ministerium festzusetzende Entschädigung 
für ihren Aufwand. 
817. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1911 an die Stelle der König- 
lichen Verordnung vom 20. März 1881, betreffend die Bildung eines Beirats der Ver- 
kehrsanstalten (Reg. Bl. S. 109). Die Wahlen für den neuen Beirat sind rechtzeitig 
einzuleiten. Die seitherigen Mitglieder des Beirats und ihre Ersatzmänner haben bis 
zum 31. Dezember 1910, die seitherigen Mitglieder des ständigen Ausschusses und ihre 
Ersatzmänner bis zur ersten Sitzung des neuen Beirats ihr Amt weiter zu versehen. 
Unsere Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und des Innern sind mit 
der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 28. Juli 1910. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. Schmidlin. Geßler. 
  
Königliche Verordnung, 
betreffend die Ermächtigung der Staatseisenbahnverwaltung zu Erwerbung des für die Erweiterung 
der Station Balingen erforderlichen Grundeigentums im Wege der Zwangsenteignung. 
Vom 1. August 1910. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangs- 
enteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Bl. S. 446), ver- 
ordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, was folgt: 
Die Staatseisenbahnverwaltung wird ermächtigt, für die nach Art. 6 Nr. 14 des 
Gesetzes vom 16. August 1907 (Reg. Bl. S. 356) und Art. 7 Nr. 16 des Gesetzes vom
	        
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