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auf Ziegeleien und über Tag betriebene Brüche und Gruben, wenn darin
in der Regel mindestens fünf Arbeiter beschäftigt werden;
auf Hüttenwerke, Zimmerplätze und andere Bauhöfe, Werften sowie
Werkstätten der Tabakindustrie, auch wenn in ihnen in der Regel weniger
als zehn Arbeiter beschäftigt werden;
auf Bergwerke, Salinen, Aufbereitungsanstalten, unterirdisch betriebene
Brüche und Gruben, soweit sie der Aufsicht der Bergbehörden nicht
unterliegen, auch wenn in ihnen in der Regel weniger als zehn Arbeiter
beschäftigt werden;
2. auf Bergwerke, Salinen, Aufbereitungsanstalten, unterirdisch betriebene Brüche
oder Gruben und Anlagen der in Ziff. 1 verzeichneten Art, soweit sie der
Aufsicht der Bergbehörden unterliegen;
3. auf sonstige Werkstätten, in denen durch elementare Kraft (Dampf, Wind,
Wasser, Gas, Luft, Elektrizität usw.) bewegte Triebwerke nicht bloß vorüber-
gehend zur Verwendung kommen;
4. auf andere Werkstätten, auf die gemäß § 154 Abs. 4 der Gewerbeordnung die Be-
stimmungen der §§ 135 bis 139 b der Gewerbeordnung ausgedehnt worden sind.
II. Die Mitteilungen haben regelmäßig nach dem Stand vom 1. Oktober, bei
Saison= und Kampagnebetrieben aber nach den besonderen, ihren Betriebsverhältnissen
angepaßten und in die Fragebogen eingetragenen Erhebungsterminen zu erfolgen.
III. Die Fragebogen sind unter Benützung des ihnen beigefügten Umschlags binnen
einer Woche nach der Zustellung an den Gewerbeinspektor einzusenden.
Stuttgart, den 30. August 1910. Pischek.
Bekanntmachung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung,
betreffend die Abertragung der Genehmigung für die Uebenbahnen Reutlingen—cöönningen und
Aalen— allmertshofen—Landesgrenze auf die Württembergischen Nebenbahnen.
Vom 18. August 1910.
Mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Majestät vom 13. August
1910 ist die den Badischen Lokal-Eisenbahnen, Aktiengesellschaft in Karlsruhe, am