Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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auf Ziegeleien und über Tag betriebene Brüche und Gruben, wenn darin 
in der Regel mindestens fünf Arbeiter beschäftigt werden; 
auf Hüttenwerke, Zimmerplätze und andere Bauhöfe, Werften sowie 
Werkstätten der Tabakindustrie, auch wenn in ihnen in der Regel weniger 
als zehn Arbeiter beschäftigt werden; 
auf Bergwerke, Salinen, Aufbereitungsanstalten, unterirdisch betriebene 
Brüche und Gruben, soweit sie der Aufsicht der Bergbehörden nicht 
unterliegen, auch wenn in ihnen in der Regel weniger als zehn Arbeiter 
beschäftigt werden; 
2. auf Bergwerke, Salinen, Aufbereitungsanstalten, unterirdisch betriebene Brüche 
oder Gruben und Anlagen der in Ziff. 1 verzeichneten Art, soweit sie der 
Aufsicht der Bergbehörden unterliegen; 
3. auf sonstige Werkstätten, in denen durch elementare Kraft (Dampf, Wind, 
Wasser, Gas, Luft, Elektrizität usw.) bewegte Triebwerke nicht bloß vorüber- 
gehend zur Verwendung kommen; 
4. auf andere Werkstätten, auf die gemäß § 154 Abs. 4 der Gewerbeordnung die Be- 
stimmungen der §§ 135 bis 139 b der Gewerbeordnung ausgedehnt worden sind. 
II. Die Mitteilungen haben regelmäßig nach dem Stand vom 1. Oktober, bei 
Saison= und Kampagnebetrieben aber nach den besonderen, ihren Betriebsverhältnissen 
angepaßten und in die Fragebogen eingetragenen Erhebungsterminen zu erfolgen. 
III. Die Fragebogen sind unter Benützung des ihnen beigefügten Umschlags binnen 
einer Woche nach der Zustellung an den Gewerbeinspektor einzusenden. 
Stuttgart, den 30. August 1910. Pischek. 
  
Bekanntmachung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, 
betreffend die Abertragung der Genehmigung für die Uebenbahnen Reutlingen—cöönningen und 
Aalen— allmertshofen—Landesgrenze auf die Württembergischen Nebenbahnen. 
Vom 18. August 1910. 
Mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Majestät vom 13. August 
1910 ist die den Badischen Lokal-Eisenbahnen, Aktiengesellschaft in Karlsruhe, am
	        
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