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16. Juli 1900/28. Juli 1905 erteilte Genehmigung zum Bau und Betrieb der
Nebenbahn Reutlingen — Gönningen und des auf württembergischem Staatsgebiet
liegenden Teils der Härtsfeldbahn Aalen—Dillingen, also der Nebenbahnstrecke Aalen—
Ballmertshofen—Landesgrenze, auf die
Württembergischen Nebenbahnen, Aktiengesellschaft zu Stuttgart,
mit der Wirkung übertragen worden, daß alle durch die Genehmigungsbedingungen
(Reg. Bl. von 1900 S. 597 und von 1905 S. 160) und durch besondere Vorschriften
der Aufsichtsbehörden begründeten Rechte und Pflichten des bisherigen Unternehmers
auf den neuen Unternehmer übergehen.
Im Zusammenhang damit treten in den Genehmigungsbedingungen vom 16. Juli
1900 (Reg. Bl. S. 597) folgende weitere Anderungen ein:
1. Der § 3 erhält die Fassung:
„Der Vorstand der Württembergischen Nebenbahnen ist für die Geschäfts-
führung, soweit sie der staatlichen Beaufsichtigung unterliegt, der Aussichts-
behörde verantwortlich. Die Wahl des Vorstands sowie der für die einzelnen
Linien aufzustellenden Betriebsleiter und die Geschäftsanweisung für sie be-
dürfen der Genehmigung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten,
Verkehrsabteilung. Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie
alle Beamte des Eisenbahnunternehmens müssen Angehörige des Deutschen
Reiches sein.
Die Staatsregierung ist berechtigt, wenn sie das staatliche Interesse für
beteiligt erachtet, sich bei den Verhandlungen des Aufsichtsrats und der General-
versammlung der Aktionäre durch einen Kommissar vertreten zu lassen. Um
die Ausübung dieses Rechts zu ermöglichen, sind dem Ministerium der aus-
wärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, diese Zusammenkünfte und Ver-
sammlungen rechtzeitig unter Vorlegung der vollständigen Tagesordnung anzu-
zeigen. Das genannte Ministerium ist berechtigt, die Berufung einer außer-
ordentlichen Generalversammlung zu verlangen."