Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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B. Warenaufzüge. 
§ 22. 
Zulässige Beanspruchung der tragenden Teile. 
Für die Berechnung der Seile, Gurte oder Ketten gelten die Vorschriften in 
§ 13 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß die auf ein Seil entfallende, aus Zug= und 
Biegungsspannung zusammengesetzte Beanspruchung bis zu ein Fünftel der Bruch- 
festigkeit betragen darf. 
§ 23. 
Türverriegelung. 
Alle Ladeöffnungen des Fahrschachts sind mit Türen oder Schranken von solcher 
Beschaffenheit zu versehen, daß bei ordnungsmäßiger Benützung Menschen nicht zu 
Schaden kommen können. 
Die Verschlüsse der Türen oder Schranken müssen so beschaffen sein, daß sie nur 
dann geöffnet werden können, wenn der Förderkorb an der Ladeöffnung angelangt ist, 
und daß dieser nicht in Bewegung gesetzt werden kann, bevor sämtliche Verschlüsse 
geschlossen sind. 
Von der Verriegelung der Türen oder Schranken kann abgesehen werden: 
1. bei Bau= und solchen Aufzügen, bei welchen der Förderkorb beim Be= und 
Entladen vermöge seiner Bauart oder der Art des Betriebs und des Beladens 
ordnungsmäßig nicht betreten werden kann, sofern die jeweilige Stellung des 
Förderkorbes außerhalb der Fahrbahn sichtbar ist und die Ladeöffnung derart 
umwehrt oder fest abgesperrt wird, daß Menschen nicht zu Schaden kommen 
können, und an der Ladeöffnung feste Handhaben zum Festhalten angebracht sind; 
2. bei Aufzügen mit Hubgittern, sofern die Geschwindigkeit des Förderkorbes 
0,25 m in der Sekunde nicht übersteigt, und mindestens die Verschlüsse der 
beiden Endladestellen von der Fahrkorbbewegung abhängig sind; 
3. bei kleinen Aufzügen (§ 4 Abs. 3).
	        
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