Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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Im höchsten und tiefsten Punkte, wo der Wechsel der Bewegungsrichtung statt- 
findet, ist der Schachtraum an der offenen Seite der Fahrkörbe durch Schutz- 
wände nach Möglichkeit abzuschließen. Beim oberen Übergang ist eine Sicher- 
heitsklappe so anzubringen, daß sie bei einem auf sie ausgeübten Druck aus- 
weicht und den Fahrstuhl still setzt. 
.In jedem Geschoß muß sich eine Einrichtung zum Anhalten des Fahrstuhls 
befinden (Druckknopf, Ausrücker), auf deren Anwendung durch ein Schild hin- 
zuweisen ist. Die Einrichtung zur Wiederinbetriebsetzung darf den Benutzern 
des Fahrstuhls nicht zugänglich sein. 
Die Ketten müssen in Führungen laufen, die verhindern, daß zerrissene Ketten- 
teile auf die Fahrkörbe fallen. Die Abmessungen der Ketten müssen den 
Bestimmungen des § 13 Abs. 2 mit der Maßgabe entsprechen, daß beim 
Reißen einer Kette die andere nicht höher als mit ¼ ihrer Bruchfestigkeit 
beansprucht wird. 
Der Fahrschacht muß so tief herabgeführt werden, daß zwischen dem Schacht- 
boden und den Führungsteilen eines in tiefster Stellung befindlichen Fahr- 
korbes ein Zwischenraum von mindestens 50 cm verbleibt. 
. An den Zugangsöffnungen jedes Geschosses und in jedem Fahrkorbe sind 
beiderseits lange Handgriffe anzubringen. Der Fußboden der Fahrkörbe und 
der Zugangsöffnungen darf nicht glatt sein. 
An den Zugangsöffnungen oder denselben gegenüber sind an geeigneten Stellen 
deutlich sichtbare Geschoßbezeichnungen anzubringen. 
Die Fahrkörbe, die Zugangsöffnungen zum Fahrschacht und die Unsatzstellen 
der Fahrkörbe sind durch Tageslicht oder künstlich während des Betriebs des 
Fahrstuhls hell zu beleuchten. Solange der Fahrstuhl außer Betrieb ist, sind 
die einzelnen Zugangsöffnungen abzusperren. 
An den Zugangsöffnungen und in jedem Fahrkorbe sind deutlich lesbare Auf- 
schriften anzubringen, welche enthalten müssen: 
a) die Höchstzahl der Personen, die einen Fahrkorb gleichzeitig benutzen dürfen;
	        
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