Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

467 
28. 
Negierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Freitag, den 16. September 1910. 
——4 — — 
Inhalt: 
Verfügung des Ministeriums des Innern zum Vollzug des Stellenvermittlergesetzes. Vom 7. September 1910. S. 467. 
  
Verfügung des Ministeriums des Innern 
zum Vollzug des Stellenvermittlergesetzes. Vom 7. September 1910. 
Zum Vollzug des Stellenvermittlergesetzes vom 2. Juni 1910 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 860) wird mit Wirkung vom 1. Oktober 1910 ab nachstehendes verfügt: 
I. Zu § 1 des Gesetzes. 
Gemäß Nr. 2 des § 1 sind auch die Herausgeber von Stellen= und Vakanzen- 
listen als Stellenvermittler anzusehen. Herausgeber von Zeitungen und Zeitschriften, 
die Anzeigen durch den Druck veröffentlichen und hiefür Druckgebühren erheben, aber 
behufs des Nachweises oder der Vermittlung von Stellen zu Arbeitgebern oder Arbeit- 
nehmern in keine besonderen Beziehungen treten, fallen nicht unter die Vorschriften 
für Stellenvermittler. 
Zu den Stellenvermittlern sind auch die Gesindevermieter zu rechnen. 
II. Zu § 2 des Gesetzes. 
1. Über Gesuche um Erteilung der Erlaubnis zum Gewerbebetrieb eines Stellen- 
vermittlers entscheidet der Bezirksrat.
	        
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