Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

469 
4. Die Oberämter haben vor der Festsetzung der Taxen eine gutächtliche Auße- 
rung der Zentralstelle für Gewerbe und Handel, der zu diesem Zweck die sämtlichen 
Akten vorzulegen sind, einzuholen. Die Zentralstelle wird vor Abgabe ihres Gutachtens 
geeignetenfalls auch die Gewerbeinspektion oder die Landeszentrale für Arbeitsvermitt- 
lung, sofern letztere sich nicht schon dem Oberamt gegenüber geäußert hat, anhören, 
sowie, falls die landwirtschaftliche Arbeitsvermittlung in Frage steht, mit der Zentral- 
stelle für die Landwirtschaft ins Benehmen treten. 
5. Die Taxen sind als Gesamttaxen festzusetzen. 
IV. Zu S 7 des Gesetzes. 
Die zuständige Polizeibehörde im Sinne des §7 des Gesetzes ist die Ortspolizei- 
behörde. Die Vorlage des hier verlangten Verzeichnisses hat jeweils binnen einer 
Woche nach Ablauf eines Kalendervierteljahres zu erfolgen. Die Ortspolizeibehörde 
kann die Vorlage in kürzeren Zwischenräumen anordnen. 
V. Zu § 8 des Gesetzes. 
A. Über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen sowie über den Ge- 
schäftsbetrieb der gewerbsmäßigen Stellenvermittler mit Ausnahme der Herausgeber 
von Stellen= und Vakanzenlisten wird weiter folgendes bestimmt: 
1. Die Stellenvermittler sind verpflichtet, ihren Namen und bei Einzelpersonen 
mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen mit dem Zusatze: „gewerbsmäßiger 
Stellenvermittler (in)“ an der Straßenseite des Hauses oder am Eingange zu 
den Geschäftsräumen anzubringen. Außerdem sind sie befugt, die Berufe, auf 
die sich ihr Geschäftsbetrieb erstrecken soll, anzugeben. Weitere Zusätze, wie 
z. B. „konzessionierter“ Stellenvermittler, sind verboten. Über die Art der 
Anbringung der Bezeichnung kann die Ortspolizeibehörde nähere Bestimmungen 
treffen. 
Die Verlegung der Geschäftsräume und die Einstellung des Geschäfts- 
betriebes ist der Ortspolizeibehörde binnen drei Tagen anzuzeigen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.