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4. Die Oberämter haben vor der Festsetzung der Taxen eine gutächtliche Auße-
rung der Zentralstelle für Gewerbe und Handel, der zu diesem Zweck die sämtlichen
Akten vorzulegen sind, einzuholen. Die Zentralstelle wird vor Abgabe ihres Gutachtens
geeignetenfalls auch die Gewerbeinspektion oder die Landeszentrale für Arbeitsvermitt-
lung, sofern letztere sich nicht schon dem Oberamt gegenüber geäußert hat, anhören,
sowie, falls die landwirtschaftliche Arbeitsvermittlung in Frage steht, mit der Zentral-
stelle für die Landwirtschaft ins Benehmen treten.
5. Die Taxen sind als Gesamttaxen festzusetzen.
IV. Zu S 7 des Gesetzes.
Die zuständige Polizeibehörde im Sinne des §7 des Gesetzes ist die Ortspolizei-
behörde. Die Vorlage des hier verlangten Verzeichnisses hat jeweils binnen einer
Woche nach Ablauf eines Kalendervierteljahres zu erfolgen. Die Ortspolizeibehörde
kann die Vorlage in kürzeren Zwischenräumen anordnen.
V. Zu § 8 des Gesetzes.
A. Über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen sowie über den Ge-
schäftsbetrieb der gewerbsmäßigen Stellenvermittler mit Ausnahme der Herausgeber
von Stellen= und Vakanzenlisten wird weiter folgendes bestimmt:
1. Die Stellenvermittler sind verpflichtet, ihren Namen und bei Einzelpersonen
mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen mit dem Zusatze: „gewerbsmäßiger
Stellenvermittler (in)“ an der Straßenseite des Hauses oder am Eingange zu
den Geschäftsräumen anzubringen. Außerdem sind sie befugt, die Berufe, auf
die sich ihr Geschäftsbetrieb erstrecken soll, anzugeben. Weitere Zusätze, wie
z. B. „konzessionierter“ Stellenvermittler, sind verboten. Über die Art der
Anbringung der Bezeichnung kann die Ortspolizeibehörde nähere Bestimmungen
treffen.
Die Verlegung der Geschäftsräume und die Einstellung des Geschäfts-
betriebes ist der Ortspolizeibehörde binnen drei Tagen anzuzeigen.