Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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6. Die Stellenvermittler haben sich jeder auf die Lösung eines Dienstverhältnisses 
gerichteten Einwirkung sowohl dem Arbeitgeber als dem Arbeitnehmer gegen- 
über zu enthalten. 
7. Stellenvermittler, welche Stellungen für minderjährige Kellnerinnen und 
sonstige in Schankräumen tätige minderjährige weibliche Angestellte, sowie für 
Ammen im Inlande vermitteln, haben ein Verzeichnis der Namen dieser 
Personen und der ihnen vermittelten Stellen nach näherer Anordnung der 
Ortspolizeibehörde dieser regelmäßig vorzulegen. Auch dürfen nur für 
solche Ammen, welche sich über ihren Gesundheitszustand durch das höchstens 
eine Woche alte Zeugnis eines approbierten Arztes ausweisen können, Stellen 
vermittelt werden. Der Name des Arztes und der Zeitpunkt der Ausstellung 
des Zeugnisses ist in dem Verzeichnis sowie in dem Geschäftsbuch B zu vermerken. 
8. Der Anspruch des Stellenvermittlers auf den vom Arbeitgeber zu bezah- 
lenden Gebührenbetrag erlischt, wenn der Arbeitnehmer die Stelle nicht 
antritt, oder wenn der Dienstvertrag innerhalb vier Wochen nach Beginn der 
Dienstleistung deshalb gelöst wird, weil der Arbeitnehmer bestimmte vom 
Stellenvermittler zugesicherte Eigenschaften nicht besitzt. 
Der Anspruch des Stellenvermittlers auf den vom Arbeitnehmer zu 
zahlenden Gebührenbetrag erlischt, wenn der Arbeitnehmer aus einem wichtigen 
Grunde die Stelle nicht antritt, oder wenn der Arbeitgeber den Antritt der 
Stelle verhindert, oder wenn der Dienstvertrag innerhalb vier Wochen nach 
Beginn der Dienstleistung deshalb gelöst wird, weil sich die Unrichtigkeit be- 
stimmter vom Stellenvermittler zugesicherter Eigenschaften der vermittelten 
Stelle ergeben hat. 
Die bereits gezahlte Gebühr ist auf schriftliches Ersuchen binnen einer 
Woche zurückzuzahlen. Ansprüche auf Rückzahlung der Gebühr können nur 
binnen vier Wochen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer den Dienst 
angetreten hat oder hätte antreten müssen, oder zu dem der Vertrag gelöst 
ist, geltend gemacht werden.
	        
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