Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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außerhalb ihrer Geschäftsräume, insbesondere auf öffentlichen Straßen, 
Wegen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten (Bahnhöfen, Eisenbahnzügen) 
oder in der Nähe der Geschäftsstellen der öffentlichen Arbeitsnachweise mit 
Arbeitgebern oder Arbeitnehmern für die Zwecke des Gewerbebetriebes in 
unmittelbaren persönlichen Verkehr zu treten. Sie dürfen weder Dritten (sog. 
Schleppern) den Auftrag zum unmittelbaren Heranführen von Arbeitnehmern 
erteilen, noch den von solchen Personen herangeführten Arbeitnehmern eine 
Stelle vermitteln. 
15. In Schankräumen darf eine Vermittlungstätigkeit überhaupt nicht statt- 
finden. Die Erstattung barer Auslagen für Speisen und Getränke darf seitens 
des Stellenvermittlers nicht verlangt werden. 
Auch kann der Geschäftsbetrieb in einzelnen Häusern, in denen oder 
in deren unmittelbarer Nähe sich eine Gast= oder Schankwirtschaft oder 
eine Kleinhandlung mit Bier oder mit Branntwein oder Spiritus befindet, 
oder wo des öfteren oder regelmäßig Beherbergung fremder Personen statt- 
findet, von dem Bezirksrat auf Antrag oder nach Anhörung der Ortspolizei- 
behörde untersagt werden. 
16. Die Stellenvermittler haben über alle ihnen geleisteten Zahlungen sofort 
Ouittungen auszustellen. 
17. Die Stellenvermittler sind verpflichtet, den Polizeibehörden und den von ihnen 
beauftragten Beamten jederzeit den Zutritt in ihre Geschäftsräume zu gestatten, 
ihnen alle Geschäftsbücher und die etwa in ihrer Verwahrung befindlichen Aus- 
weispapiere der Stellensuchenden vorzuzeigen und der Polizeibehörde einzureichen, 
sowie ihnen jede über den Geschäftsbetrieb verlangte Auskunft wahrheitsgetren 
zu erteilen, insbesondere auch regelmäßige Mitteilungen über die Ergebnisse ihrer 
Tätigkeit nach bestimmten Vordrucken und zu bestimmten Terminen zu machen. 
B. Über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen sowie über den Ge- 
schäftsbetrieb der Herausgeber von Stellen= und Vakanzenlisten wird weiter folgendes 
bestimmt:
	        
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