Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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. Gewerbetreibende, die durch Herausgabe von Stellen- und Vakanzenlisten 
Stellenvermittlung betreiben, haben die Verlegung der Geschäftsräume und 
jede auch nur vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebs binnen drei 
Tagen der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. 
.In die Stellen= und Vakanzenlisten dürfen nur solche Beschäftigungsangebote 
und Beschäftigungsgesuche aufgenommen werden, welche dem Gewerbetreibenden 
von dem Beteiligten schriftlich oder telephonisch mit dem Ersuchen um Aufnahme 
in die Stellen= oder Vakanzenliste zugehen. Jedes telephonisch eingehende Gesuch 
hat der Stellenvermittler auf ein besonderes Blatt niederzuschreiben. Be- 
schäftigungsangebote und Beschäftigungsgesuche, die in Zeitungen oder Zeit- 
schriften enthalten sind, dürfen nur auf Grund eines schriftlichen Gesuchs des 
Inserenten aufgenommen werden. 
Die Stellenvermittler haben ein Geschäftsbuch nach dem als Anlage III an- 
gefügten Muster A zu führen. Das Geschäftsbuch muß dauerhaft gebunden, 
mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein und vor der Ingebrauchnahme 
von der Ortspolizeibehörde unter Beglaubigung der Seitenzahlen abgestempelt 
werden. Im Geschäftsbuche dürfen weder Rasuren vorgenommen noch Ein- 
tragungen unleserlich gemacht werden; auch darf das Geschäftsbuch weder ganz 
noch zum Teil vernichtet werden. Für Beschäftigungsangebote und Beschäf- 
tigungsgesuche kann je ein besonderes Geschäftsbuch geführt werden. 
Die Stellenvermittler haben die eingehenden Gesuche um Aufnahme von Be- 
schäftigungsangeboten oder Beschäftigungsgesuchen in die Stellen= und Vakanzen- 
liste im Laufe des Tages, an dem sie eingehen, in das Geschäftsbuch unter 
fortlaufender Nummer einzutragen. 
In gleicher Weise ist der Eingang von Zahlungen zu vermerken. 
.Alle Eintragungen und alle Schriftstücke müssen in deutscher Sprache und mit 
Tinte bewirkt werden. Der Stellenvermittler ist auch dann für die ordnungs- 
mäßige Führung des Geschäftsbuchs persönlich verantwortlich, wenn er sie einem 
Dritten übertragen hat. 
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