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. Gewerbetreibende, die durch Herausgabe von Stellen- und Vakanzenlisten
Stellenvermittlung betreiben, haben die Verlegung der Geschäftsräume und
jede auch nur vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebs binnen drei
Tagen der Ortspolizeibehörde anzuzeigen.
.In die Stellen= und Vakanzenlisten dürfen nur solche Beschäftigungsangebote
und Beschäftigungsgesuche aufgenommen werden, welche dem Gewerbetreibenden
von dem Beteiligten schriftlich oder telephonisch mit dem Ersuchen um Aufnahme
in die Stellen= oder Vakanzenliste zugehen. Jedes telephonisch eingehende Gesuch
hat der Stellenvermittler auf ein besonderes Blatt niederzuschreiben. Be-
schäftigungsangebote und Beschäftigungsgesuche, die in Zeitungen oder Zeit-
schriften enthalten sind, dürfen nur auf Grund eines schriftlichen Gesuchs des
Inserenten aufgenommen werden.
Die Stellenvermittler haben ein Geschäftsbuch nach dem als Anlage III an-
gefügten Muster A zu führen. Das Geschäftsbuch muß dauerhaft gebunden,
mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein und vor der Ingebrauchnahme
von der Ortspolizeibehörde unter Beglaubigung der Seitenzahlen abgestempelt
werden. Im Geschäftsbuche dürfen weder Rasuren vorgenommen noch Ein-
tragungen unleserlich gemacht werden; auch darf das Geschäftsbuch weder ganz
noch zum Teil vernichtet werden. Für Beschäftigungsangebote und Beschäf-
tigungsgesuche kann je ein besonderes Geschäftsbuch geführt werden.
Die Stellenvermittler haben die eingehenden Gesuche um Aufnahme von Be-
schäftigungsangeboten oder Beschäftigungsgesuchen in die Stellen= und Vakanzen-
liste im Laufe des Tages, an dem sie eingehen, in das Geschäftsbuch unter
fortlaufender Nummer einzutragen.
In gleicher Weise ist der Eingang von Zahlungen zu vermerken.
.Alle Eintragungen und alle Schriftstücke müssen in deutscher Sprache und mit
Tinte bewirkt werden. Der Stellenvermittler ist auch dann für die ordnungs-
mäßige Führung des Geschäftsbuchs persönlich verantwortlich, wenn er sie einem
Dritten übertragen hat.
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