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. Das Geschäftsbuch ist alljährlich sowie beim Einstellen des Gewerbebetriebs
abzuschließen und binnen vierzehn Tagen nach Anfang des nächsten Kalenderjahrs
oder nach Einstellung des Gewerbebetriebs der Ortspolizeibehörde zur Bestätigung
des Abschlusses einzureichen. Das abgeschlossene Geschäftsbuch ist fünf Jahre
lang aufzubewahren. Nach dem Abschluß dürfen weitere Eintragungen nicht
mehr gemacht werden. Die Ortspolizeibehörde kann die Führung eines Ge-
schäftsbuchs für einen längeren Zeitraum gestatten.
Die Gesuche um Aufnahme von Beschäftigungsangeboten und Beschäftigungs-
gesuchen in die Stellen= und Vakanzenliste sind mit dem Datum des Eingangs
und der Nummer des Geschäftsbuchs zu versehen. Auch sind auf ihnen die
Nummern der Stellen= und Vakanzenliste, in denen sie veröffentlicht sind, und
die Insertionsgebühren zu vermerken. Die Gesuche sind, nach der Nummer
geordnet, zwei Jahre lang aufzubewahren.
In den Inseraten der Stellen= und Vakanzenlisten ist die Nummer des Ge-
schäftsbuchs anzugeben. Die Listen sind mit fortlaufenden Nummern zu ver-
sehen; dabei ist in jedem Kalenderjahr mit der Nummer 1 zu beginnen.
Stellen= und Vakanzenlisten müssen in Einzelnummern, Wochen= oder
Monatsabonnements beziehbar sein. Eine andere Bezugsweise ist unzulässig.
Auf den Listen sind der Name und Wohnort (Straße und Hausnummer) des
Herausgebers, sowie der Preis der Einzelnummer und der Abonnementspreis
zu vermerken.
Die Stellenvermittler haben ferner über die Einnahmen an Abonnements-
gebühren ein Abonnentenbuch nach dem als Anlage IV angefügten Muster B
zu führen. Auf dieses Geschäftsbuch finden die Vorschriften unter Ziff. 3, 4
Abs. 2, 5 und 6 entsprechende Anwendung.
Die Stellenvermittler sind verpflichtet, ihren Namen und bei Einzelpersonen
mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen mit dem Zusatz „gewerbsmäßiger
Stellenvermittler“, in deutlich lesbarer Schrift an der Straßenseite des Hauses
oder am Eingange zu den Geschäftsräumen anzubringen.