Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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. Das Geschäftsbuch ist alljährlich sowie beim Einstellen des Gewerbebetriebs 
abzuschließen und binnen vierzehn Tagen nach Anfang des nächsten Kalenderjahrs 
oder nach Einstellung des Gewerbebetriebs der Ortspolizeibehörde zur Bestätigung 
des Abschlusses einzureichen. Das abgeschlossene Geschäftsbuch ist fünf Jahre 
lang aufzubewahren. Nach dem Abschluß dürfen weitere Eintragungen nicht 
mehr gemacht werden. Die Ortspolizeibehörde kann die Führung eines Ge- 
schäftsbuchs für einen längeren Zeitraum gestatten. 
Die Gesuche um Aufnahme von Beschäftigungsangeboten und Beschäftigungs- 
gesuchen in die Stellen= und Vakanzenliste sind mit dem Datum des Eingangs 
und der Nummer des Geschäftsbuchs zu versehen. Auch sind auf ihnen die 
Nummern der Stellen= und Vakanzenliste, in denen sie veröffentlicht sind, und 
die Insertionsgebühren zu vermerken. Die Gesuche sind, nach der Nummer 
geordnet, zwei Jahre lang aufzubewahren. 
In den Inseraten der Stellen= und Vakanzenlisten ist die Nummer des Ge- 
schäftsbuchs anzugeben. Die Listen sind mit fortlaufenden Nummern zu ver- 
sehen; dabei ist in jedem Kalenderjahr mit der Nummer 1 zu beginnen. 
Stellen= und Vakanzenlisten müssen in Einzelnummern, Wochen= oder 
Monatsabonnements beziehbar sein. Eine andere Bezugsweise ist unzulässig. 
Auf den Listen sind der Name und Wohnort (Straße und Hausnummer) des 
Herausgebers, sowie der Preis der Einzelnummer und der Abonnementspreis 
zu vermerken. 
Die Stellenvermittler haben ferner über die Einnahmen an Abonnements- 
gebühren ein Abonnentenbuch nach dem als Anlage IV angefügten Muster B 
zu führen. Auf dieses Geschäftsbuch finden die Vorschriften unter Ziff. 3, 4 
Abs. 2, 5 und 6 entsprechende Anwendung. 
Die Stellenvermittler sind verpflichtet, ihren Namen und bei Einzelpersonen 
mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen mit dem Zusatz „gewerbsmäßiger 
Stellenvermittler“, in deutlich lesbarer Schrift an der Straßenseite des Hauses 
oder am Eingange zu den Geschäftsräumen anzubringen.
	        
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