Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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Die Stellenvermittler haben alle Anzeigen in Zeitungen, Anschlägen, Reklamen 
und dergleichen mit der genauen Angabe der Geschäftsräume, sowie mit ihrem 
Namen und der in Ziff. 10 angeordneten Bezeichnung zu versehen. Abkürzungen 
sind verboten. 
Die Stellenvermittler haben über alle ihnen nicht durch die Post zugehenden 
Zahlungen sofort Quittungen auszustellen. Sie dürfen nur die auf Grund 
des § 5 des Stellenvermittlergesetzes festgesetzten Gebühren erheben. 
Den Stellenvermittlern ist jede Tätigkeit, die auf die Zuweisung einer be- 
stimmten Stelle an einen Stellungsuchenden oder auf die Zuweisung eines 
Stellungsuchenden an einen bestimmten Arbeitgeber abzielt, verboten. 
Die Polizeibehörden und ihre Organe sind befugt, in den Geschäftsbetrieb der 
Stellenvermittler jederzeit Einsicht zu nehmen. Die Stellenvermittler sind ver- 
pflichtet, den Beamten jederzeit den Zutritt zu allen für den Geschäftsbetrieb 
bestimmten Räumlichkeiten zu gestatten, ihnen alle Geschäftsbücher und Geschäfts- 
papiere auf Verlangen im Dienstraume der Polizeibehörde vorzulegen und jede 
über den Geschäftsbetrieb verlangte Auskunft wahrheitsgetreu zu erteilen. 
Jedem Geschäftsbuch ist ein Abdruck des Stellenvermittlergesetzes und der vor- 
stehenden Vorschriften Ziff. 1—14 vorzuheften. 
VI. Zu § 9 des Gesetzes. 
Zur Zurücknahme der Erlaubnis (§ 9 Abs. 1), sowie zur Untersagung des Ge- 
werbebetriebs (§ 9 Abs. 2) ist der Bezirksrat zuständig. 
VII. Zu § 10 des Gesetzes. 
Gegen den Bescheid, durch den die Erlaubnis versagt oder zurückgenommen oder 
der Gewerbebetrieb untersagt wird, ist im Instanzenzug Beschwerde an die Kreis- 
regierung und das Ministerium des Innern nach Maßgabe des Art. 79 Abs. 5 der 
Bezirks-Ordnung und gegen den Bescheid des Ministeriums des Innern Rechtsbeschwerde 
an den Verwaltungsgerichtshof nach Maßgabe des Art. 13 des Gesetzes über die Ver- 
waltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 (Reg. Bl. S. 485) je innerhalb der Frist 
von einem Monat zulässig.
	        
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