478
VIII. Zu § 15 des Gesetzes.
In bezug auf nicht gewerbsmäßig betriebene Stellen= und Arbeitsnachweise wird
folgendes bestimmt:
1. § 3 Abs. 1—4 des Gesetzes findet auf nicht gewerbsmäßig betriebene Stellen-
und Arbeitsnachweise mit der Maßgabe Anwendung, daß die Beherbergung
sowie die Verpflegung bestimmter der Ortspolizeibehörde anzuzeigender Personen-
kreise gestattet ist. Das Verzeichnis der Preise für die Beherbergung, sowie
für die Speisen und Getränke ist der Ortspolizeibehörde gegen sofortige Emp-
fangsbescheinigung vorzulegen. Anderungen sind erst dann wirksam, wenn die
Anzeige derselben bei der Ortspolizeibehörde nachgewiesen ist.
Die Befugnis zur Beherbergung oder zur Verpflegung kann von dem
Bezirksrat auf Antrag oder nach Anhörung der Ortspolizeibehörde untersagt
werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus welchen sich die Unzuverlässigkeit des
Inhabers des Stellen= oder Arbeitsnachweises in bezug auf die Beherbergung
oder Verpflegung ergibt oder wenn keine geeigneten Räumlichkeiten vorhan-
den sind.
2. Soweit von nicht gewerbsmäßig betriebenen Stellen= und Arbeitsnachweisen
Gebühren erhoben werden, sind hiefür bestimmte Taxen aufzustellen und der
Ortspolizeibehörde gegen sofortige Empfangsbescheinigung einzureichen. Ande-
rungen treten erst dann in Kraft, wenn sie nachweislich bei der Ortspolizei-
behörde angezeigt sind. Im übrigen finden die Vorschriften des § 5 Abs. 2—4
des Gesetzes entsprechende Anwendung.
3. Nicht gewerbsmäßig betriebene Stellen= und Arbeitsnachweise sind binnen zwei
Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Verfügung beziehungsweise nach ihrer
Eröffnung der Ortspolizeibehörde anzuzeigen, wobei der Inhaber und der
verantwortliche Betriebsleiter, sowie die Betriebsräume und die Berufe, auf
welche sich der Nachweis erstreckt, genau zu bezeichnen sind.
An der Straßenseite des Hauses oder am Eingange zu den Betriebs-
räumen ist die Bezeichnung „nicht gewerbsmäßige Stellenvermittlung“ unter