Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

478 
VIII. Zu § 15 des Gesetzes. 
In bezug auf nicht gewerbsmäßig betriebene Stellen= und Arbeitsnachweise wird 
folgendes bestimmt: 
1. § 3 Abs. 1—4 des Gesetzes findet auf nicht gewerbsmäßig betriebene Stellen- 
und Arbeitsnachweise mit der Maßgabe Anwendung, daß die Beherbergung 
sowie die Verpflegung bestimmter der Ortspolizeibehörde anzuzeigender Personen- 
kreise gestattet ist. Das Verzeichnis der Preise für die Beherbergung, sowie 
für die Speisen und Getränke ist der Ortspolizeibehörde gegen sofortige Emp- 
fangsbescheinigung vorzulegen. Anderungen sind erst dann wirksam, wenn die 
Anzeige derselben bei der Ortspolizeibehörde nachgewiesen ist. 
Die Befugnis zur Beherbergung oder zur Verpflegung kann von dem 
Bezirksrat auf Antrag oder nach Anhörung der Ortspolizeibehörde untersagt 
werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus welchen sich die Unzuverlässigkeit des 
Inhabers des Stellen= oder Arbeitsnachweises in bezug auf die Beherbergung 
oder Verpflegung ergibt oder wenn keine geeigneten Räumlichkeiten vorhan- 
den sind. 
2. Soweit von nicht gewerbsmäßig betriebenen Stellen= und Arbeitsnachweisen 
Gebühren erhoben werden, sind hiefür bestimmte Taxen aufzustellen und der 
Ortspolizeibehörde gegen sofortige Empfangsbescheinigung einzureichen. Ande- 
rungen treten erst dann in Kraft, wenn sie nachweislich bei der Ortspolizei- 
behörde angezeigt sind. Im übrigen finden die Vorschriften des § 5 Abs. 2—4 
des Gesetzes entsprechende Anwendung. 
3. Nicht gewerbsmäßig betriebene Stellen= und Arbeitsnachweise sind binnen zwei 
Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Verfügung beziehungsweise nach ihrer 
Eröffnung der Ortspolizeibehörde anzuzeigen, wobei der Inhaber und der 
verantwortliche Betriebsleiter, sowie die Betriebsräume und die Berufe, auf 
welche sich der Nachweis erstreckt, genau zu bezeichnen sind. 
An der Straßenseite des Hauses oder am Eingange zu den Betriebs- 
räumen ist die Bezeichnung „nicht gewerbsmäßige Stellenvermittlung“ unter
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.