Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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Ferner wird verfügt, daß je die Hälfte der Umlage auf 1. April und 1. August 
1911 an die Brandversicherungskasse einzuliefern ist. 
Die Oberämter werden angewiesen, in Gemähheit der bestehenden Vorschriften 
für den rechtzeitigen Abschluß der Katasterrevisionsgeschäfte und der Umlage in den 
einzelnen Gemeinden, sowie für den rechtzeitigen Einzug und die Ablieferung der 
Beiträge zu sorgen und die zu fertigenden Umlageurkunden spätestens auf den 1. April 
1911 an den Verwaltungsrat einzusenden. 
Stuttgart, den 28. November 1910. 
Pischek. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend eine Abänderung der Vollzugsverfügung zum Landtagswahlgesetz vom 10. Gktober 1906. 
Vom 5. Dezember 1910. 
Die Ziffer 3 des § 3 der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 
10. Oktober 1906, betreffend die Vollziehung des Landtagswahlgesetzes (Reg. Bl. S. 597), 
erhält auf Grund des Artikels I des Gesetzes vom 23. Juli 1910, betreffend die Ein- 
wirkung von Armenunterstützung auf öffentliche Rechte, Reg. Bl. S. 411, folgende 
Fassung: 
3. Personen, die Unterstützungen aus Mitteln der bürgerlichen Armenpflege 
beziehen oder im letzten dem Tag der Wahl vorhergegangenen Jahr bezogen haben. 
Als eine solche Armenunterstützung sind nicht anzusehen: 
a) Unterstützungen, die wieder erstattet sind; 
b) die Krankenunterstützung des Empfängers oder eines Angehörigen; 
Jc) die einem Angehörigen wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen gewährte 
Unterstützung; 
d) Unterstützungen zum Zweck der Jugendfürsorge, der Erziehung oder der Aus- 
bildung für einen Beruf;
	        
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