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e) sonstige Unterstützungen, die wegen einer bloß vorübergehenden Hilfsbedürftig-
keit gewährt sind.
Stuttgart, den 5. Dezember 1910.
Pischek.
Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend das Verbot der Einfuhr von Rindvieh zu Untz= oder Zuchtzwecken aus Vorarlberg und
Tirol. Vom 7. Dezember 1910.
Im Hinblick anf die zunehmende Verbreitung der Maul= und Klauenseuche in
Tirol wird die zu Nutz= oder Zuchtzwecken bisher gestattete Einfuhr von Rindvieh in
die Oberamtsbezirke Leutkirch, Ravensburg, Tettnang, Waldsee und Wangen aus Vor-
arlberg und aus Tirol nördlich des Hochkamms der Alpen (zu vergl. die Verfügung
des Ministeriums des Innern vom 13. April 1906, betreffend die Einfuhr von Wieder-
käuern und Schweinen aus Osterreich-Ungarn, Reg. Bl. S. 119) bis auf Weiteres verboten.
Tiere, die nachweisbar schon vor Bekanntgabe dieser Verfügung angekauft waren,
dürfen innerhalb der nächsten acht Tage unter entsprechenden Vorsichtsmaßregeln noch
zur Einfuhr zugelassen werden, sofern der Herkunftsbezirk seuchenfrei ist.
Stuttgart, den 7. Dezember 1910.
Pischek.
Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Anordnung einer neuen Abgeordnetenwahl für den Gberamtsbezirk Heilbronn.
Vom 7. Dezember 1910.
Nachdem der seitherige Abgeordnete für den Oberamtsbezirk Heilbronn gestorben
ist, wird auf Allerhöchsten Befehl Seiner Majestät des Königs die Vornahme
einer Neuwahl für den Oberamtsbezirk Heilbronn angeordnet und nachstehendes verfügt:
1) Die örtlichen Kommissionen für Entwerfung und Fortführung der Wählerlisten
haben unverweilt für die Richtigstellung der Wählerlisten Sorge zu tragen und dabei
zu beachten, daß gemäß Art. 4 des Landtagswahlgesetzes vom 16. Juli 1906 (Reg. Bl.
S. 185) sämtliche Wahlberechtigte, welche in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder ihren