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In dem Verfahren zum Zwecke der Zwangsenteignung wird die Staatseisenbahn—
verwaltung durch die Bauabteilung der Generaldirektion der Staatseisenbahnen vertreten.
Als Enteignungsbehörde wird die Generaldirektion der Staatseisenbahnen bestellt.
Gegeben Stuttgart, den 10. Dezember 1910.
Wilhelm.
Weizsäcker. Pischek. von Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler.
Hekanntmachung der Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen,
betreffend die Verlängerung der Befugnis der Württembergischen Notenbank in Stuttgart zur
Ausgabe von Banknoten. Vom 12. Dezember 1910.
Mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs ist auf Grund
des Gesetzes vom 29. April 1910 (Reg. Bl. S. 223) die der Württembergischen Notenbank
in Stuttgart nach den Gesetzen vom 24. Juli 1871 (Reg. Bl. S. 194), vom 27. Juni
1875 (Reg. Bl. S. 389) und vom 18. Juli 1895 (Reg. Bl. S. 265) erteilte Befugnis
zur Ausgabe von Banknoten unter den in diesen Gesetzen enthaltenen Bestimmungen
auf einen weiteren am 1. Januar 1921 endigenden Zeitraum erstreckt worden, nach-
dem der Bundesrat hiezu gemäß § 47 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-
Gesetzbl. S. 177) Genehmigung erteilt hat.
Stuttgart, den 12. Dezember 1910.
Schmidlin. Pischek. Geßler.
Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen,
betreffend die Ausübung der Fischerei. Vom 8. Dezember 1910.
Auf Grund von Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Fischerei vom 27. November
1865 in der Fassung des Gesetzes vom 7. Juni 1885 (Reg. Bl. S. 227) wird in die
auf die Ausübung der Fischerei im Bodensee sich beziehende Verfügung der Ministerien
des Innern und der Finanzen vom 7. Oktober 1898 (Reg. Bl. S. 262) zwischen § 1
und § 2 folgende Bestimmung eingeschaltet: